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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 100/13
- vom
- 12. Juni 2014
- in der Patentnichtigkeitssache
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- -2Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
- Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster
- beschlossen:
- Der Antrag von Herrn
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- H.
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- auf Gewährung von Verfah-
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- renskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- I.
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- Das Patentgericht hat das europäische Patent 1 449 391 (Streit-
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- patent) auf Antrag der Klägerin für nichtig erklärt. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
- 2
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- Der Antragsteller hat seinem Vorbringen zufolge mit dem Beklagten im
- Juni 2011 einen Vermittlervertrag über die Vermarktung des Streitpatents in der
- Schweiz geschlossen. Er ist daran interessiert, einen solchen Vertrag auch für
- die übrigen Länder abzuschließen, in denen das Streitpatent in Kraft steht.
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- Der Antragsteller möchte das Urteil des Patentgerichts mit einer eigenen
- Berufung anfechten. Hierzu begehrt er die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Der Beklagte ist nach dem Vorbringen des Antragstellers mit dessen Vorgehen nicht einverstanden.
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- II.
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- Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
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- nicht die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet.
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- Der bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Antragsteller könnte das Urteil
- des Patentgerichts allenfalls als Streithelfer des Beklagten anfechten. Hierzu
-
- -3müsste er gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse am Obsiegen des
- Beklagten haben. Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt
- nicht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, GRUR 2011, 557
- Rn. 10 - Parallelverwendung). Angesichts dessen reicht das wirtschaftliche
- Interesse des Antragstellers, mit dem Beklagten auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Vermittlungsvertrag abzuschließen, für einen
- Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten nicht aus. Ob ein hinreichendes Interesse bestünde, wenn ein solcher Vertrag bereits abgeschlossen wäre,
- bedarf keiner Entscheidung.
- Meier-Beck
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- Grabinski
- Hoffmann
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- Bacher
- Schuster
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- Vorinstanz:
- Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.03.2013 - 5 Ni 37/11 (EP) -
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