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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 100/10
- vom
- 11. Februar 2014
- in der Patentnichtigkeitssache
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
- Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
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- beschlossen:
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- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 Euro festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom
- 19. Dezember 2013, ist, da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des
- Streitwerts durch den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 3
- i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), als Gegenvorstellung zu behandeln.
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- -3-
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- 2
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- Eine Aufteilung des für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwerts
- kommt nicht in Betracht. Das angegriffene Patent hat für jede Klage den gleichen Wert. Dieser wird für den einzelnen Kläger nicht dadurch reduziert, dass
- noch weitere Kläger vorhanden sind. Da die Klägerin zu 1 das Patent jedoch
- nur in geringerem Umfang angegriffen hat als die Klägerin zu 2, ist für sie hinsichtlich der Anwaltsgebühren ein geringerer Wert maßgeblich.
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- Meier-Beck
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- Deichfuß
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- Vorinstanz:
- Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 Ni 17/09 (EU) -
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