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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZB 9/01
- vom
- 22. Mai 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
- und den Richter Dr. Meier-Beck
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- am 22. Mai 2001
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- beschlossen:
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- Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen den
- Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
- 15. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- 1. Durch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung hat
- das Oberlandesgericht Hamm gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen. Es hat als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht P.
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- bestimmt und dazu ausgeführt, die Klägerin nehme die Be-
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- klagten, die BGB-Gesellschafter sind, als Streitgenossen im Sinne von §§ 59,
- 60 ZPO in Anspruch. Die Zuständigkeit des Landgerichts P.
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- ergebe
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- sich jedenfalls aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, denn im Bezirk dieses
- Gerichts hätten die Beklagten zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand. Au-
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- ßerdem habe die in H.
- des Landgerichts P.
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- wohnhafte Beklagte zu 3 gegen eine Bestimmung
- als zuständiges Gericht keine Bedenken erhoben;
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- soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2000 ausdrücklich keine Bedenken gegen eine Bestimmung des Landgerichts M.
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- geltend gemacht
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- habe, beruhe dies offenbar auf einem Versehen.
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- Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde will die Beklagte zu 3 eine erneute Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 36 Abs. 1
- Nr. 3 ZPO erreichen. Sie macht geltend, in Rechtsprechung und Schrifttum sei
- anerkannt, daß eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluß in
- einem negativen Kompetenzkonflikt zulässig sei, sofern die Verweisungsentscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Dies sei insbesondere in Fällen
- bejaht worden, in denen gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs verstoßen worden sei. Zwar habe das entscheidende Gericht der Beklagten zu 3
- rechtliches Gehör gewährt, es habe jedoch offenbar nicht zur Kenntnis genommen, daß die Beklagte zu 3 wiederholt, nämlich in ihren Schriftsätzen vom
- 8. Juni, 7. Juli und 26. Juli 2000 das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des
- Landgerichts P.
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- gerügt und dies eingehend begründet habe. Das ent-
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- scheidende Gericht habe dem entgegen angenommen, die Beklagte zu 3 habe
- gegen die Bestimmung des Landgerichts P.
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- als zuständiges Gericht
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- keine Bedenken erhoben.
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- 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt
- das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in
- Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
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- und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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- Rogge
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- Scharen
- Keukenschrijver
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- Mühlens
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- Meier-Beck
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