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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZB 6/17
  4. vom
  5. 5. November 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. Schwammkörper
  14. PatG § 39; PatKostG § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2
  15. Die Teilungserklärung gilt nicht deshalb als nicht abgegeben, weil der Anmelder zusätzliche Gebühren nicht begleicht, die für die abgetrennte Anmeldung wegen einer
  16. Erhöhung der Anspruchszahl gegenüber der Stammanmeldung in den für die abgetrennte Anmeldung eingereichten Anmeldungsunterlagen entstanden sind.
  17. BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Bundespatentgericht
  18. ECLI:DE:BGH:2018:051118BXZB6.17.0
  19. -2-
  20. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2018 durch den
  21. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und
  22. Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx
  23. beschlossen:
  24. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats des
  25. Bundespatentgerichts vom 12. April 2017 wird zurückgewiesen.
  26. Gründe:
  27. 1
  28. I.
  29. Der Anmelder meldete am 2. Oktober 2014 elektronisch ein Patent
  30. an, das einen Schwammkörper zur Reinigung von Oberflächen betrifft
  31. (Stammanmeldung). Hierfür entrichtete er die Anmeldegebühr in Höhe von
  32. 80 €.
  33. 2
  34. Am 29. Oktober 2014 erklärte der Anmelder per Telefax die Teilung seiner zwölf Patentansprüche umfassenden Anmeldung. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die abgetrennte Teilanmeldung 10 2014 015 924.8, die
  35. 14 Patentansprüche umfasst. Mit Einzugsermächtigung vom gleichen Tag in
  36. Höhe von 80 € entrichtete der Anmelder die Anmeldegebühr für die Teilanmeldung. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 wies das Patentamt den Anmelder
  37. darauf hin, dass sich die Anmeldegebühr um die im Kostenmerkblatt (Gebührennummer 311 100/311 050) des Patentamts ausgewiesenen Beträge erhöhe,
  38. wenn für den Ausscheidungsantrag mehr als zehn Patentansprüche eingereicht
  39. würden und die Anzahl der in der Stammanmeldung eingereichten Patentansprüche überschritten werde. Eine weitere Zahlung erfolgte nicht.
  40. -33
  41. Die Stammanmeldung wurde am 17. November 2014 zurückgenommen.
  42. Im März 2015 erstattete das Patentamt dem Anmelder den gezahlten Betrag in
  43. Höhe von 80 € abzüglich einer Erstattungsgebühr in Höhe von 10 €.
  44. 4
  45. Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 hat das Patentamt festgestellt, dass die
  46. Teilungserklärung als nicht abgegeben gelte. Im Beschwerdeverfahren, dem die
  47. Präsidentin des Patentamts beigetreten ist, hat der Anmelder sein Begehren
  48. weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 12. April 2017 hat das Patentgericht festgestellt, dass die Rechtsfolge des § 39 Abs. 3 PatG, wonach die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt, nicht eingetreten sei. Hiergegen richtet sich die
  49. vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts.
  50. 5
  51. II. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus ihrer Zulassung durch das Patentgericht. Für die
  52. Statthaftigkeit ist vielmehr maßgebend der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 8/14, GRUR
  53. 2015, 1144 Rn. 5 - Überraschungsei).
  54. 6
  55. Die vorliegende Rechtsbeschwerde richtet sich nicht lediglich gegen den
  56. Kostenansatz (§ 11 Abs. 3 PatG). Gegenstand ist ein Beschluss, mit dem das
  57. Patentgericht festgestellt hat, dass die Rechtsfolgen des § 39 PatG nicht eingetreten sind. Damit stellt der Rechtsmittelführer in Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für diese Feststellung bestehen.
  58. 7
  59. III. Das Patentgericht hat festgestellt, dass die vorliegende Teilungserklärung nicht gemäß § 39 Abs. 3 PatG als nicht abgegeben gelte. Der Anmelder
  60. habe die erforderlichen Anmeldungsunterlagen und Gebühren für die Teilanmeldung fristgerecht beigebracht. Für die Zeit bis zur Teilung seien Gebühren in
  61. gleicher Höhe zu entrichten, wie sie für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten gewesen seien. Der Umstand, dass das Patentamt dem Anmelder diesen
  62. -4-
  63. Betrag abzüglich einer Erstattungsgebühr zurückgezahlt habe, führe zu keiner
  64. anderen Beurteilung. Unerheblich sei auch, dass der Anmelder mit der Teilungserklärung mehr Ansprüche angemeldet habe als mit der Stammanmeldung.
  65. 8
  66. Die für die Teilanmeldung angefallene höhere Anmeldegebühr, die sich
  67. aus der Erhöhung der Anzahl der Ansprüche in den Anmeldungsunterlagen der
  68. abgetrennten Anmeldungen zu der Stammanmeldung ergebe, gehöre nicht zu
  69. den nach § 39 Abs. 2 und 3 PatG zu entrichtenden Gebühren. Vielmehr unterliege diese den allgemeinen Regelungen des Patentkostengesetzes. Der Umstand, dass der Anmelder die danach zu entrichtenden weiteren Anspruchsgebühren nicht entrichtet habe, führe zwar nach § 6 Abs. 2 PatKostG zur Unwirksamkeit der Erhöhung der Anzahl der Ansprüche. In Folge könne die Prüfung
  70. der Teilanmeldung nicht auf der Grundlage des Anspruchssatzes mit der erhöhten Anspruchszahl erfolgen, sondern lediglich auf der Grundlage des bisherigen
  71. zur Stammanmeldung eingereichten Anspruchssatzes mit der niedrigeren Anspruchszahl. In der ungeteilten Anmeldung führe die Nichtvornahmefiktion des
  72. § 6 Abs. 2 PatKostG dazu, dass die Anmeldung auf der Grundlage des nicht
  73. erhöhten Anspruchssatzes weiter zu behandeln sei. Die Regelung des § 39
  74. Abs. 3 PatG biete keine hinreichende Grundlage für eine andere Beurteilung im
  75. Fall einer Teilanmeldung. Die Vorschrift sei vielmehr dahin auszulegen, dass
  76. mit Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Teilanmeldung zur
  77. Vollanmeldung erstarke und dies nicht wegen Nichtzahlung der erhöhten Anspruchsgebühren rückgängig gemacht werden könne.
  78. 9
  79. IV. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
  80. 10
  81. Das Patentgericht hat rechtfehlerfrei angenommen, dass die Teilungserklärung nicht im Sinne des § 39 Abs. 3 PatG als nicht abgegeben gilt.
  82. -511
  83. 1. Der Anmelder hat die Gebühren für die Zeit bis zur Teilung fristgerecht entrichtet.
  84. 12
  85. a) Mit dem Eingang der Teilungserklärung beim Patentamt entstehen
  86. die abgetrennte Anmeldung und mit ihr ein weiteres Anmeldeverfahren. Die
  87. Wirksamkeit der durch die Teilungserklärung bewirkten Teilung ist nach § 39
  88. Abs. 3 PatG davon abhängig, dass innerhalb von drei Monaten nach Eingang
  89. die in Absatz 2 genannten Gebühren entrichtet und die nach den §§ 34 bis 36
  90. PatG erforderlichen vollständigen Anmeldungsunterlagen eingereicht werden.
  91. Wird dieses Erfordernis nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Teilungserklärung als
  92. nicht abgegeben. Ist die abgetrennte Anmeldung von vornherein oder infolge
  93. nachträglicher, vor der Erfüllung dieser Anforderungen eintretender Ereignisse
  94. nicht endgültig wirksam geworden, so fehlt oder entfällt mit der abgetrennten
  95. Anmeldung auch der Rechtsgrund für die spätere Gebührenpflicht (vgl. BGH,
  96. Beschluss vom 14. Juli 1993 - X ZB 9/92, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren; Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 37, 37c; Schulte/
  97. Moufang, PatG, 10. Aufl., § 39 Rn. 31).
  98. 13
  99. b) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass für die
  100. abgetrennte Anmeldung nach § 39 Abs. 2 PatG für den Zeitraum bis zur Teilung
  101. die gleichen Gebühren zu entrichten sind, die für die Stammanmeldung zu entrichten waren. Denn der Anmelder verschafft sich durch die Teilung nachträglich die Möglichkeit, auf der Grundlage des Offenbarungsgehalts seiner ersten
  102. Anmeldung sein Patentbegehren neu zu gestalten.
  103. 14
  104. c) Hierauf sind die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung allerdings
  105. nicht beschränkt. Geht die Anspruchszahl in der Teilanmeldung über die Zahl
  106. der Ansprüche in der Stammanmeldung hinaus, hat der Anmelder zusätzlich zu
  107. der Gebühr nach § 39 Abs. 2 PatG die Differenz der Anmeldegebühr zu entrichten. Die im Zeitraum nach der Teilung in der abgetrennten Anmeldung selbst
  108. neu anfallenden Gebühren richten sich nach den allgemeinen kostenrechtlichen
  109. -6-
  110. Vorschriften (vgl. Regierungsbegründung vom 7. September 1978 zum Entwurf
  111. eines Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/2087 S. 31; Gleiter/Fischer in Fitzner/Lutz/
  112. Bodewig, BeckOK Patentrecht, 8. Edition, § 39 Rn. 46; Benkard/Schäfers, aaO,
  113. § 39 Rn. 33).
  114. 15
  115. Nach dem geltenden Kostenrecht ist Rechtsgrundlage für eine solche
  116. Erhöhung einer bereits angefallenen Anmeldegebühr der Gebührentatbestand
  117. (§ 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 050/311 100 des Gebührenverzeichnisses)
  118. selbst. Gemäß § 3 Abs. 1 PatKostG werden die Gebühren mit der Einreichung
  119. einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen
  120. Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Teilanmeldung ist
  121. die Einreichung der Unterlagen gemäß § 39 Abs. 3 PatG entgegen einer in der
  122. Literatur vertretenen Auffassung (Gleiter/Fischer in Fitzner/Lutz/Bodewig, aaO,
  123. § 39 Rn. 42) jedenfalls als Einreichung der Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 1
  124. Satz 1 Alt. 3 PatKostG anzusehen. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob darin
  125. zugleich auch eine Änderung der ursprünglichen Anmeldung liegt. Während die
  126. Teilungserklärung lediglich das Verfahren trennt, entfaltet die Teilanmeldung bei
  127. Einreichung der Unterlagen, insbesondere der Patentansprüche nach § 34
  128. Abs. 3 Nr. 3 PatG, ihre materiell-rechtliche Wirkung. Mit Bestimmung des Inhalts der Teilanmeldung entsteht der Anspruch auf Patenterteilung für einen
  129. den materiellen Schutzvoraussetzungen entsprechenden Gegenstand. Erst die
  130. Teilanmeldung begründet den gebührenpflichtigen Tatbestand, aus dem sich
  131. die Gebührenhöhe ableitet (Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39
  132. Rn. 37 f.).
  133. 16
  134. Vor diesem Hintergrund genügt es, dass der erhöhte Gebührentatbestand zu irgendeinem Zeitpunkt im Verfahren verwirklicht wird. Auch im Fall einer abgetrennten Anmeldung ist es für den Anfall einer erhöhten Gebühr nicht
  135. -7-
  136. von Bedeutung, ob der erhöhte Gebührentatbestand bereits bei Einreichung der
  137. ursprünglichen Anmeldung erfüllt war.
  138. 17
  139. d) Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall für die abgetrennte Anmeldung zum einen die nach § 39 Abs. 2 PatG zu entrichtende Anmeldegebühr
  140. und zum anderen für die um zwei auf 14 erhöhte Anspruchszahl weitere Anmeldegebühren nach § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 050/311 100 zu entrichten.
  141. 18
  142. Wie das Patentgericht beanstandungsfrei festgestellt hat, hat der Anmelder die Anmeldegebühr für die abgetrennte Anmeldung entrichtet, ist aber die
  143. erhöhte Gebühr schuldig geblieben.
  144. 19
  145. 2. Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass zur Vermeidung
  146. der Rechtsfolge des § 39 Abs. 3 PatG nur diejenigen Gebühren zu entrichten
  147. sind, die sich aus § 39 Abs. 2 PatG ergeben (vgl. BGH, GRUR 1993, 890, 891
  148. - Teilungskosten; Benkard/Schäfers, aaO, § 39 Rn. 33, Gleiter/Fischer in Fitzner/Lutz/Bodewig, aaO, § 39 Rn. 45; Schulte/Moufang, aaO, § 39 Rn. 30).
  149. 20
  150. Sinn und Zweck der Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung nach
  151. § 39 Abs. 3 PatG ist es, den Anmelder anzuhalten, innerhalb der vorgesehenen
  152. Frist die Anmeldungsunterlagen und die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung beizubringen, und im Fall einer Fristversäumnis den bis dahin bestehenden Schwebezustand zu beenden, was ohne die Nichtabgabefiktion durch eine
  153. mit Säumnisfolgen sanktionierte Aufforderung des Patentamts zur Beibringung
  154. der Anmeldeunterlagen und der Gebühren hätte bewerkstelligt werden müssen
  155. (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf des GPatG, BT-Drucks. 8/2087,
  156. S. 31). Dies schließt es aus, die Folgen des § 39 Abs. 3 PatG auf die Nichtentrichtung einer erhöhten Anmeldegebühr zu erstrecken, die sich erst aus den
  157. beizubringenden Anmeldungsunterlagen ergibt. Auch der systematische Zusammenhang spricht dafür, dass mit den in § 39 Abs. 3 PatG angesprochenen
  158. -8-
  159. Gebühren nach Grund und Höhe die Gebühren aus § 39 Abs. 2 PatG gemeint
  160. sind. Eine andere Sichtweise würde bedeuten, das Schicksal der Teilungserklärung mit Gebührentatbeständen zu verknüpfen, die allein durch Ereignisse in
  161. dem Verfahren der abgetrennten Anmeldung verwirklicht werden und in keinem
  162. inneren Zusammenhang mit der Teilungserklärung stehen, insbesondere nicht
  163. als Folge der durch die Teilung bewirkten Verfahrensverdoppelung angesehen
  164. werden können.
  165. 21
  166. 3. Zu Recht hat das Patentgericht weiter angenommen, dass die spätere Nichtentrichtung der erhöhten Anmeldegebühr den Bestand der Teilungserklärung unberührt lässt.
  167. 22
  168. a) Mit den Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG kann ein Wegfall
  169. der Teilungserklärung nicht unmittelbar begründet werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  170. wenn die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Da
  171. die Teilungserklärung selbst weder eine Anmeldung noch einen Antrag darstellt
  172. und auch keine sonstige Handlung ist, weil sie keinen für das Patentkostengesetz relevanten Gebührentatbestand verwirklicht, scheidet sie als Gegenstand
  173. der Fiktionen des § 6 Abs. 2 PatKostG aus. Vielmehr ist die Teilungserklärung
  174. Regelungsgegenstand des spezielleren § 39 PatG.
  175. 23
  176. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können die Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG auch nicht mittelbar den Eintritt der Rechtsfolge des § 39 Abs. 3 PatG bewirken.
  177. 24
  178. Die Vorschrift des § 39 Abs. 3 PatG stellt nach ihrem Wortlaut ausschließlich darauf ab, dass die erforderlichen Anmeldungsunterlagen oder die
  179. Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht fristgerecht eingereicht werden.
  180. Bereits mit dem fristgemäßen tatsächlichen Einreichen der Unterlagen ist inso-
  181. -9-
  182. weit der oben dargelegte Zweck der Vorschrift, den Anmelder auch zur Beibringung dieser Anmeldungsunterlagen zu veranlassen, erreicht. Ein solches Verständnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Gebühren, die sich erst
  183. aufgrund der eingereichten Unterlagen ergeben, nicht innerhalb der dafür nach
  184. den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen geltenden Fristen gezahlt
  185. werden. Daher ist es für die Erfüllung der Anforderungen des § 39 Abs. 3 PatG
  186. unerheblich, wenn aufgrund der späteren Nichtzahlung solcher Gebühren Ansprüche rückwirkend als nicht eingereicht gelten.
  187. 25
  188. Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob mit der Rechtsbeschwerde anzunehmen ist, dass die Nichtzahlung der erhöhten Anmeldegebühr
  189. zur Fiktion der Rücknahme der abgetrennten Anmeldung führt, denn diese
  190. Rücknahme beträfe lediglich die abgetrennte Anmeldung, nicht aber die Teilungserklärung bzw. die Teilung selbst.
  191. 26
  192. Bei anderer Sichtweise würde der Schwebezustand entgegen § 39
  193. Abs. 3 PatG und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zu einer Eingrenzung auf drei Monate (vgl. Regierungsbegründung zum
  194. Entwurf des GPatG, BT-Drucks. 8/2087, S. 31) über die vorgesehene Dreimonatsfrist hinaus aufgrund der gegebenenfalls später beginnenden Frist des § 6
  195. Abs. 1 Satz 2 PatKostG für die Entrichtung der erhöhten Anspruchsgebühr in
  196. der abgetrennten Anmeldung verlängert werden.
  197. 27
  198. 4. Mit der tatsächlichen Einreichung der Anmeldungsunterlagen und der
  199. Entrichtung der Gebühren nach § 39 Abs. 2 PatG wird die Teilungserklärung
  200. daher endgültig wirksam und die abgetrennte Anmeldung erstarkt zu einer endgültig wirksamen, selbständigen Anmeldung (vgl. BGH, GRUR 1993, 890, 891
  201. - Teilungsgebühren). Alle später eintretenden Ereignisse, auch soweit sie Rückwirkung entfalten, erfassen allenfalls die abgetrennte Anmeldung, nicht jedoch
  202. die Teilungserklärung oder die Wirksamkeit der Teilung. Mängel der Anmeldung
  203. - 10 -
  204. selbst sind nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen und können unter den Voraussetzungen des § 42 PatG beseitigt werden.
  205. 28
  206. V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 109 Abs. 1
  207. PatG, § 22 Abs. 1 GKG).
  208. 29
  209. VI. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat nicht als erforderlich
  210. (§ 107 Abs. 1 PatG).
  211. Meier-Beck
  212. Gröning
  213. Deichfuß
  214. Hoffmann
  215. Marx
  216. Vorinstanz:
  217. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.04.2017 - 7 W(pat) 28/15 -