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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 12/15
  4. vom
  5. 24. März 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
  10. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin
  13. vom 29. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  14. Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
  15. (Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.615,48 €.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision
  19. geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8
  20. EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin, die sich gegen die Versagung der Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten
  21. Miete von monatlich 301,29 € (nur) 12.654,18 € (42 x 301,29 €).
  22. 2
  23. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert
  24. der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß
  25. §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es
  26. -3-
  27. sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die
  28. "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007
  29. - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB
  30. 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9; sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12,
  31. NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier - wie die Klägerin selbst einräumt - der Fall.
  32. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Revision sei dennoch "aus
  33. rechtsstaatlichen Gründen" zuzulassen, findet dies im Gesetz keine Stütze.
  34. 3
  35. Die Beiordnung eines Notanwalts ist schon mangels Erfolgsaussicht der
  36. Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
  37. Dr. Milger
  38. Dr. Hessel
  39. Dr. Schneider
  40. Dr. Achilles
  41. Kosziol
  42. Vorinstanzen:
  43. AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 17.10.2014 - 16 C 119/13 LG Berlin, Entscheidung vom 29.12.2014 - 65 S 488/14 -