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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 12/15
- vom
- 24. März 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
- Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin
- vom 29. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
- (Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.615,48 €.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision
- geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8
- EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin, die sich gegen die Versagung der Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten
- Miete von monatlich 301,29 € (nur) 12.654,18 € (42 x 301,29 €).
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- Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert
- der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß
- §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es
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- sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die
- "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007
- - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB
- 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9; sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12,
- NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier - wie die Klägerin selbst einräumt - der Fall.
- Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Revision sei dennoch "aus
- rechtsstaatlichen Gründen" zuzulassen, findet dies im Gesetz keine Stütze.
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- Die Beiordnung eines Notanwalts ist schon mangels Erfolgsaussicht der
- Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
- Dr. Milger
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- Dr. Hessel
- Dr. Schneider
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- Dr. Achilles
- Kosziol
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- Vorinstanzen:
- AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 17.10.2014 - 16 C 119/13 LG Berlin, Entscheidung vom 29.12.2014 - 65 S 488/14 -
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