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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 322/12
  5. Verkündet am:
  6. 3. Juli 2013
  7. Ring
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 259, § 556 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6
  19. Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen
  20. Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276).
  21. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12 - LG Braunschweig
  22. AG Braunschweig
  23. -2-
  24. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 7. Mai 2013 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
  25. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
  26. für Recht erkannt:
  27. Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
  28. Landgerichts Braunschweig vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.
  29. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
  30. Von Rechts wegen
  31. Tatbestand:
  32. 1
  33. Die Kläger mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 16. Mai 1980 von der
  34. Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in B.
  35. gelegene Wohnung.
  36. Die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgt vereinbarungsgemäß durch
  37. Fernwärme. Hierfür schaltete die Beklagte einen Wärmecontractor ein, der die
  38. benötigte Fernwärme seinerseits von dem städtischen Versorger als Vorlieferanten bezieht. Zwischen den Parteien ist ein Wärmecontracting nicht vereinbart.
  39. -3-
  40. 2
  41. Die Kläger verlangen zur Überprüfung ihrer Heizkostenabrechnung für
  42. den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die Vorlage der von dem Versorger an den Wärmecontractor gerichteten Rechnung für die gelieferte Fernwärme. Die Beklagte übersandte stattdessen die Abrechnung des Wärmecontractors vom 4. November 2010 und legte dar, welche Kosten dieser
  43. Rechnung Zusatzkosten des Wärmecontracting darstellen.
  44. 3
  45. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des
  46. erstinstanzlichen Urteils.
  47. Entscheidungsgründe:
  48. 4
  49. Die Revision hat keinen Erfolg.
  50. I.
  51. 5
  52. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
  53. 6
  54. Die Kläger hätten gegenüber der Beklagten als ihrer Vermieterin keinen
  55. Anspruch auf Vorlage der dem Wärmecontractor seitens des Vorlieferanten
  56. ausgestellten Rechnung. Zwar dürften die Kläger aufgrund des Mietvertrags
  57. unstreitig nicht mit Kosten belastet werden, die nur durch das Wärmecontracting entstünden, weil ihr Mietvertrag diese Form der Wärmeenergieversorgung nicht vorsehe. Die Beklagte habe diese Kosten aber aus der Heizkostenabrechnung unstreitig nachvollziehbar herausrechnen lassen. Zur Überprüfung
  58. -4-
  59. dieser Abrechnung könnten die Kläger die Vorlage der von der Beklagten verwendeten Unterlagen verlangen, insbesondere die ihr seitens des Wärmecontractors ausgestellte Rechnung. Diese Rechnung liege auch vor. Die von dem
  60. Vorlieferanten ausgestellte Rechnung an den Wärmecontractor könnten die
  61. Kläger dagegen nicht einsehen, weil die Informationspflicht der Beklagten als
  62. Vermieterin dadurch überspannt würde.
  63. 7
  64. Ein Vermieter sei nicht verpflichtet, darzulegen und zu belegen, wie die
  65. Preise der von ihm bezogenen Verbrauchsgüter, insbesondere der Heizenergie,
  66. im vorgelagerten Handel zustande gekommen seien. Dazu sei er auch regelmäßig nicht in der Lage, weil der Lieferant nicht verpflichtet sei, ihm als Endbezieher seine Kalkulation offen zu legen. Entsprechend verhalte es sich beim
  67. Bezug der Heizenergie von einem zwischengeschalteten WärmecontractingUnternehmen. Dass die Kläger die durch das Wärmecontracting zusätzlich entstehenden Kosten nicht schuldeten, mache im Ergebnis keinen Unterschied.
  68. Zwar sei die Beklagte zur Erläuterung der Abrechnung auf Verlangen verpflichtet darzulegen, dass und wie sie die zusätzlichen Kosten aus der ihr ausgestellten Rechnung herausgerechnet habe. Sie sei aber nicht verpflichtet, die dem
  69. Wärmecontracting-Unternehmen ausgestellte Rechnung vergleichsweise gegenüberzustellen. Es genüge, dass sie - wie hier unstreitig geschehen - darlege, welche Kosten aus der ihr gestellten Rechnung Zusatzkosten darstellten.
  70. II.
  71. 8
  72. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das
  73. Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch gegen die Beklagte auf Vorlage
  74. der Rechnung des Vorlieferanten für die Heizperiode 2009/2010 versagt.
  75. -5-
  76. 9
  77. 1. Zu der jährlichen, den Grundsätzen des § 259 BGB entsprechenden
  78. Abrechnung über die vorausgezahlten Betriebskosten, zu der der Vermieter
  79. gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet ist, gehört auch, dass der Vermieter dem Mieter die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Hiervon umfasst ist
  80. die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, darunter auch Verträge des
  81. Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB
  82. erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM
  83. 2012, 276 Rn. 2; Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006,
  84. 1419 Rn. 21). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dies insbesondere bei
  85. einem Wärmelieferungsvertrag der Fall (Senatsbeschluss vom 22. November
  86. 2011 - VIII ZR 38/11, aaO Rn. 2; Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - VIII ZR
  87. 273/77, NJW 1979, 1304 unter II 2 c); in diesen besteht ein Einsichtsrecht des
  88. Mieters.
  89. 10
  90. Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor
  91. abgeschlossen hat, ist aber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen
  92. Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet. In den Fällen der Versorgung des Mieters mit Heizenergie durch einen Wärmecontractor gilt nichts anderes als bei dem unmittelbaren Energiebezug durch den Vermieter ohne Einschaltung eines Contracting-Unternehmens. Auch in diesen Fällen haben die
  93. Mieter einer Wohnung gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft darüber, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen beispielsweise der Heizöllieferant das Heizöl seinerseits von seinem Vorlieferanten bezieht. Ebenso wenig steht den Klägern als Mietern ein Anspruch auf Auskunft über Vereinbarungen zu, die der Wärmecontractor mit seinen Vorlieferanten geschlossen hat.
  94. -6-
  95. 11
  96. Unbenommen bleibt den Klägern das Einsichtsrecht in den von der Beklagten mit dem Wärmecontractor abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag
  97. zur Nachprüfung der Heizkostenabrechnung. Will der Mieter die Einhaltung des
  98. Wirtschaftlichkeitsgebots aus § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB prüfen, kann er die ihm
  99. in Rechnung gestellten Kosten mit den Preisen anderer Wärmelieferanten vergleichen.
  100. 12
  101. 2. Zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung ist die
  102. Rechnung des Fernwärmeversorgers an den Wärmecontractor auch nicht aus
  103. anderen Gründen erforderlich. Die Beklagte hat die im vorliegenden Fall nicht
  104. umlagefähigen Kosten des Wärmecontractings nach den - von der Revision
  105. nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts aus der seitens des
  106. Wärmecontractors vorgelegten Heizkostenabrechnung "unstreitig nachvollziehbar herausrechnen lassen". Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zusatzkosten
  107. des Wärmecontracting damit zutreffend ermittelt worden sind. Hätten die Kläger
  108. dies bestreiten wollen, folgte daraus kein Anspruch auf Vorlage der dem Wärmecontractor von seinem Vorlieferanten gestellten Rechnung. Vielmehr hätte
  109. die Beklagte die Richtigkeit der Abrechnung zu beweisen gehabt. Welchen Beweis ein Vermieter dafür antritt, ist ihm überlassen.
  110. -7-
  111. 13
  112. Dass die Abrechnung des Wärmecontractors im Übrigen nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Verteilung der Kosten der Versorgung mit
  113. Wärme und Warmwasser gemäß §§ 7, 8 HeizkostenVO entspräche, wird weder
  114. von der Revision geltend gemacht noch bestehen dafür anderweitige Anhaltspunkte.
  115. Dr. Frellesen
  116. Dr. Hessel
  117. Dr. Schneider
  118. Dr. Achilles
  119. Dr. Bünger
  120. Vorinstanzen:
  121. AG Braunschweig, Entscheidung vom 17.04.2012 - 116 C 1/12 LG Braunschweig, Entscheidung vom 14.09.2012 - 6 S 219/12 (80) -