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- BUNDESGERICHTSHOF
- VIII ZR 286/00
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- BESCHLUSS
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- 10. Oktober 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
- Wolst und Dr. Frellesen
- gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
- beschlossen:
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
- des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2000 wird nicht
- angenommen.
- Die
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- Beklagte
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- trägt
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- die
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- Kosten
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- des
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- Revisionsverfahrens
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- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 2.699.012 DM.
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- Gründe:
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
- im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat insbesondere zu Recht die Vorschrift des § 415 Abs. 3 BGB
- auf den vorliegenden Fall angewandt. Die vertraglich vereinbarte Übernahme
- der betrieblichen Rentenverpflichtungen durch die Beklagte stellt eine befreiende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB dar; zu deren Wirksamkeit
- bedurfte es – über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG hinaus – (auch)
- der Genehmigung des Pensions-Sicherungsvereins a.G. (BAG, Urteil vom
- 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 = DB 1988, S. 122). Wird diese Genehmigung
- - wie hier - versagt, so ist § 415 Abs. 3 BGB nach seinem Sinn und Zweck ent-
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- sprechend anwendbar, obwohl der Pensions-Sicherungsverein hinsichtlich der
- Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nicht Gläubiger, sondern lediglich Dritter ist.
- Dr. Deppert
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- Dr. Beyer
- Dr. Wolst
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- Wiechers
- Dr. Frellesen
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