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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 174/09
- vom
- 24. November 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch
- den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin
- Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
- beschlossen:
- Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
- Durch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 (VIII ZR 218/03,
- WuM 2005, 125) ist bereits geklärt, dass es bei der Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung
- des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter dem Tatrichter obliegt, die Belange des Vermieters, des Mieters und der
- anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen
- des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (aaO, unter II 3,
- 4). Im vorliegenden Fall, in dem es um Störungen durch den behinderten Sohn der Beklagten geht, kann nichts anderes gelten.
- Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu der erforderlichen Abwägung, die es im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1
- BGB vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- Ball
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- Dr. Frellesen
- Dr. Achilles
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- Dr. Hessel
- Dr. Schneider
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- Vorinstanzen:
- AG Bonn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 5 C 56/08 LG Bonn, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 S 9/09 -
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