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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 106/99
- vom
- 9. März 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
- Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
- am 9. März 2000
- gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) beschlossen:
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- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 1999 wird nicht angenommen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
- Streitwert: 238.786,30 DM.
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- Gründe:
- Die Revision kann im Endergebnis jedenfalls deswegen keinen Erfolg
- haben, weil der Kläger für seine Behauptung, die von ihm vorgelegten e.
- -Auswertungen enthielten die tatsächlichen Umsatzzahlen und den tatsächlich
- von ihm erzielten Bruttoverdienst, beweisfällig geblieben ist, so daß das Berufungsgericht schon aus diesem Grund keine Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs treffen konnte. Auf weitere Fragen zur
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- Höhe des Anspruchs kam es deshalb ebensowenig an wie auf die rechtsgrundsätzliche Frage, ob einem Tankstellen-Shop Betreiber, der nicht als Handelsvertreter tätig ist, ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des
- § 89 b HGB dem Grunde nach zusteht.
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- Dr. Deppert
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- Dr. Zülch
- Dr. Leimert
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- Dr. Beyer
- Wiechers
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