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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 101/17
  4. vom
  5. 4. Juli 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:040717BVIIIZR101.17.0
  8. -2-
  9. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch die
  10. Vorsitzende
  11. Richterin
  12. Dr. Milger,
  13. die
  14. Richter
  15. Prof. Dr. Achilles
  16. und
  17. Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Hoffmann
  18. beschlossen:
  19. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2017 in
  20. Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom
  21. 23. Juni 2016 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen,
  22. wird abgelehnt.
  23. Gründe:
  24. I.
  25. 1
  26. Die Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts zur Räumung einer
  27. Wohnung, der Beklagte zu 1, darüber hinaus zur Zahlung rückständiger Miete
  28. und Nebenkosten sowie vorgerichtlicher Kosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt
  29. worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
  30. und das Urteil des Amtsgerichts für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
  31. 2
  32. Die Beklagten sind unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung
  33. ausgezogen. Sie fechten die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über die Nebenkostenforderung (1.589,13 € nebst Zinsen) mit der Nichtzulassungsbeschwerde an.
  34. -3-
  35. II.
  36. 3
  37. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Er richtet sich
  38. - nachdem die Beklagten ausgezogen sind und eine Räumungsvollstreckung
  39. insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen eine Vollstreckung wegen der
  40. Verurteilung zur Zahlung (einschließlich der Kosten). Insoweit ist aber weder
  41. vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht;
  42. insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung
  43. des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein
  44. würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom
  45. 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
  46. 4
  47. Zudem kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719
  48. Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat
  49. und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (BGH,
  50. Beschluss vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613, Rn. 1, 3 mwN).
  51. So liegt der Fall hier, denn das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die
  52. vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt, so dass die
  53. Beklagten wegen der übergangenen Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) einen
  54. Antrag auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) hätten stellen können. Diese
  55. Möglichkeit besteht auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen
  56. -4-
  57. Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (BGH, Beschluss vom
  58. 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4).
  59. Dr. Milger
  60. Dr. Achilles
  61. Dr. Fetzer
  62. Dr. Schneider
  63. Hoffmann
  64. Vorinstanzen:
  65. AG Hersbruck, Entscheidung vom 23.06.2016 - 2 C 1099/15 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2017 - 7 S 5539/16 -