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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 101/08
- vom
- 14. Juli 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
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- Richter
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- Ball,
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- den
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- Richter
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- Dr. Frellesen,
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- die
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- Richterinnen
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- Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
- beschlossen:
- Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten
- gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
- Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine
- grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt,
- ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt
- (BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b
- m.w.N.; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919,
- Tz. 21 ff. m.w.N.).
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- 2
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- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- 3
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- Das Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124
- Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die
- im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verfügung im Sinne von § 1124
- Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("eingezogen oder in anderer Weise verfügt"). Dafür dass - wie die Revision meint - die
- Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 262 € vereinbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich erhebli-
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- chen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht
- auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in
- Höhe von 450 € (zuzüglich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn
- diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle
- einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte.
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- Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
- ab Zustellung dieses Beschlusses.
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- Ball
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- Dr. Frellesen
- Dr. Milger
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- Hermanns
- Dr. Hessel
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- Hinweis:
- Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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- Vorinstanzen:
- AG Rosenheim, Entscheidung vom 07.12.2007 - 7 C 2068/07 LG Traunstein, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 S 4535/07 -
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