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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZB 7/08
- vom
- 28. April 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch den
- Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und
- Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
- 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember
- 2007 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
- des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
- Beschwerdewert: bis zu 300 €.
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- Gründe:
- I.
- Die Parteien streiten um die Kostenlast nach Klagerücknahme gemäß
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- § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Beklagte der
- Mieterhöhung zugestimmt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
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- Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 5. März 2007 die
- Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie dem klageweise geltend gemachten
- Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel nicht beigefügt habe und daher aller
- Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die dagegen gerichtete
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- sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet
- sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
- II.
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- Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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- 1. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach
- § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen
- werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden,
- soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom
- 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201, Tz. 9 m.w.N.). Gleichwohl ist
- der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3
- Satz 2 ZPO).
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- 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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- Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der
- Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen
- Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden
- hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn
- dieser allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR
- 11/07, NJW 2008, 573 Tz. 15). Da der Mietspiegel für Wiesbaden nach den
- Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt,
- in Wiesbaden durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen
- Zahlung eines geringen Betrages von 3 € abgegeben wird und er zudem, wie
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- den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen ist, (vollständig) im
- Internet veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein
- zugänglich.
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- 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4
- Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil über
- die Kostentragungslast gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung
- des bisherigen Sach- und Streitstandes nach tatrichterlichem Ermessen zu entscheiden ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
- Ball
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- Hermanns
- Dr. Hessel
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- Dr. Milger
- Dr. Schneider
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- Vorinstanzen:
- AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 T 10/07 -
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