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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZB 87/03
- vom
- 25. November 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch
- die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
- Dr. Leimert und Dr. Frellesen
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
- Landgerichts Dortmund - 17. Zivilkammer - vom 8. Juli 2003 aufgehoben.
- Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
- erhoben.
- Der Beschwerdewert wird auf 1.738,39
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- Gründe:
- I.
- Der Beklagte hat gegen das ihm am 30. April 2003 zugestellte Urteil des
- Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2003 am 26. Mai 2003 Berufung beim
- Landgericht Dortmund eingelegt. Die Berufungsbegründung vom 30. Juni 2003
- ging am selben Tag beim Landgericht ein.
- Obwohl in der Berufungsbegründungsschrift die Parteien und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens, das Datum der Berufungsschrift sowie das
- Datum und Aktenzeichen des angefochtenen Urteils vollständig und richtig an-
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- gegeben waren, gelangte der Schriftsatz aus ungeklärten Gründen nicht zu den
- Akten. Das Landgericht nahm deshalb an, das Rechtsmittel sei nicht fristgerecht begründet worden, und verwarf die Berufung mit Beschluß vom 8. Juli
- 2003 als unzulässig, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
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- II.
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
- Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Verletzung des Rechts des
- Beklagten auf rechtliches Gehör eine Entscheidung des Senats zur Sicherung
- einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).
- Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Ausweislich des Eingangsstempels ist die Berufungsbegründung fristgerecht am 30. Juni 2003 beim
- Landgericht eingangen (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weshalb der Schriftsatz, wie
- sich aus einem Aktenvermerk ergibt, erst kurz vor dem 18. Juli 2003 zu den
- Akten gelangt ist, obwohl er alle notwendigen Angaben enthielt, ist unerfindlich,
- kann aber dahinstehen. Jedenfalls hätte sich der Fehler unschwer aufklären
- lassen, wenn das Landgericht - wozu es verpflichtet gewesen wäre - seine Absicht, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, vor Erlaß des angefochtenen
- Beschlusses dem Beklagten mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
- gegeben hätte.
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- Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).
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- Dr. Deppert
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- Dr. Hübsch
- Dr. Leimert
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- Dr. Beyer
- Dr. Deppert
- für den wegen Krankheit an der
- Unterzeichnung verhinderten
- Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. Frellesen
- 29. Dezember 2003
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