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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZA 5/05
- vom
- 8. März 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers,
- Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
- beschlossen:
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- Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des Urteils des
- Amtsgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2004 einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- I.
- Das Amtsgericht hat den Beklagten durch das im Tenor genannte Urteil
- unter anderem zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Die dagegen gerichtete
- Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Beschluß vom 19. Januar
- 2005 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2005 hat der
- Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß
- des Berufungsgerichts begehrt und zugleich beantragt, die Vollziehung des
- erstinstanzlichen Urteils bis zu einer Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auszusetzen.
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- II.
- Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 575 Abs. 5 ZPO
- auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn
- durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen
- als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel
- des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind
- (vgl. Senatsbeschluß vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509;
- BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 = WM
- 2002, 827). Ob nach den genannten Vorschriften eine einstweilige Anordnung
- bereits vor Einlegung der Rechtsbeschwerde in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens begehrt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzungen
- für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Urteils
- liegen nicht vor.
- Der Beklagte trägt schon nicht vor, daß ihm durch die zwangsweise
- Durchsetzung des Räumungsausspruchs besondere Nachteile drohen, sondern
- macht zur Begründung seines Aussetzungsantrags ausschließlich Fehler des
- erstinstanzlichen Urteils geltend. Außerdem hat die von ihm beabsichtigte, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht nach § 522 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO als unzulässig verworfen. Der Beklagte war bei der Einlegung der Berufung entgegen § 78 Abs. 1
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- Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das ihm am 9. November
- 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ist erst am 7. Januar 2005 und damit
- nach Ablauf der Berufungsfrist des § 517 ZPO bei Gericht eingegangen.
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- Dr. Deppert
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- Dr. Leimert
- Dr. Frellesen
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- Wiechers
- Hermanns
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