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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZA 18/09
- vom
- 12. August 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch den
- Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns, die Richter Dr. Achilles und
- Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
- beschlossen:
- Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- Für die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor
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- dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
- 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels
- Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde
- ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
- Ball
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- Hermanns
- Dr. Schneider
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- Dr. Achilles
- Dr. Fetzer
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- Vorinstanzen:
- AG Kempen, Entscheidung vom 21.04.2009 - 13 C 51/09 LG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 T 149/09 -
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