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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 33/13
- vom
- 1. August 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2013 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol,
- Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
- beschlossen:
- Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des
- Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2013 - Kostenrechnung mit
- Kassenzeichen 780013124968 - wird zurückgewiesen.
- Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
- nicht erstattet.
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- Gründe:
- I.
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- 1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der
- Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des
- Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind
- (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
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- 2. Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen
- beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5
- Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des
- Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2
- GKG, weil der Kläger durch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 des
- Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden ist,
- nachdem er dieses zurückgenommen hat.
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- 3. Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung
- gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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- II.
- 4
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- Unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung
- des Beschwerdewerts hat die Eingabe des Klägers ebenfalls keinen Erfolg. Der
- Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers richtet sich
- nach seiner Beschwer durch das Berufungsurteil. Gesichtspunkte, die zu einer
- Neubemessung führen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Sie sind auch
- nicht ersichtlich.
- Kniffka
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- Eick
- Kartzke
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- Kosziol
- Jurgeleit
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- Vorinstanzen:
- LG Krefeld, Entscheidung vom 15.06.2011 - 11 O 155/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2013 - I-16 U 89/11 -
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