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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 268/11
  5. Verkündet am:
  6. 1. August 2013
  7. Seelinger-Schardt,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 242 A; ZPO § 297
  19. a) Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung
  20. und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS
  21. 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002,
  22. 3771). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch
  23. das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs
  24. regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner
  25. -2-
  26. mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz
  27. einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen
  28. Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann.
  29. b) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der
  30. Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage
  31. entspricht. Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausgeschlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW
  32. 2011, 1455 Rn. 9 sowie BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB
  33. 24/93, NJW-RR 1994, 568).
  34. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11 - OLG Düsseldorf
  35. LG Dortmund
  36. -3-
  37. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  38. vom 1. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die
  39. Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
  40. Prof. Dr. Jurgeleit
  41. für Recht erkannt:
  42. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats
  43. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Auskunftswiderklage
  44. hinsichtlich
  45. der
  46. im
  47. Zeitraum
  48. vom
  49. 8. November 2001
  50. 31. Oktober 2004 in der Filiale der Klägerin im K.
  51. B.
  52. bis
  53. -Haus in
  54. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen abgewiesen wor-
  55. den ist.
  56. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  57. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
  58. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  59. Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
  60. Von Rechts wegen
  61. -4-
  62. Tatbestand:
  63. 1
  64. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten FranchiseVerhältnis.
  65. 2
  66. Die
  67. Klägerin
  68. betreibt
  69. bundesweit
  70. eine
  71. Kette
  72. von
  73. Optik-
  74. Einzelhandelsgeschäften, die teils als eigene Filialbetriebe und teils von Franchisenehmern geführt werden. Der Beklagte war bis zum 7. November 2004
  75. Franchisenehmer der Klägerin in B. Grundlage der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien war ein Franchisevertrag vom 8. November 1994. Darin
  76. heißt es unter anderem:
  77. "Präambel
  78. A.-optik-Fachgeschäfte treten gegenüber dem Verbraucher und
  79. Markt einheitlich auf: mit den vorgenannten Symbolen und
  80. Namen, den für A.-optik typischen Werbesätzen und Farbzusammenstellungen, gleicher innerer und äußerer Ausstattung und Anordnung der Einrichtung und Betriebsorganisation. …
  81. 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages
  82. 1.5 A. [= Klägerin] wird während der Laufzeit dieses Vertrages in
  83. B. weder ein eigenes A.-optik-Fachgeschäft eröffnen noch dazu
  84. einem Dritten das Recht erteilen."
  85. 3
  86. Seit 1999 führen die Parteien zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegeneinander, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit von Vertragskündigungen ging, die von der Klägerin erklärt wurden, und in denen der Beklagte
  87. der Klägerin den Betrieb eines Optik-Fachgeschäfts in B. untersagen lassen
  88. wollte. Die rechtlichen Auseinandersetzungen und die ergangenen Gerichtsentscheidungen hatten zur Folge, dass der Beklagte ab dem 1. März 2000 nicht
  89. mehr als Franchisenehmer der Klägerin auftrat, diese ihn ab 1. August 2000
  90. -5-
  91. sodann wieder in ihr Vertriebssystem aufnahm, diese Zusammenarbeit aber am
  92. 14. November 2001 wieder beendete. Die Klägerin eröffnete am 2. Mai 2000
  93. eine eigene Filiale im K.-Haus in B.
  94. 4
  95. Der Beklagte nimmt die Klägerin im Wege einer Stufenwiderklage wegen
  96. Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1.5 des Franchisevertrags vereinbarte
  97. Konkurrenzverbot auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
  98. 5
  99. Hinsichtlich der ersten Stufe hat der Beklagte zunächst den Antrag angekündigt, die Klägerin zur Auskunftserteilung über die seit dem 1. März 2000 in
  100. ihrer Filiale im K.-Haus in B. erzielten Umsätze zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. November 2006 hat er den Auskunftsantrag mit der Maßgabe gestellt, dass Auskunft nur bis zum 7. November
  101. 2001 begehrt werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom
  102. 10. April 2008 hat der Beklagte Auskunft für die Zeit bis zum 7. November 2004
  103. verlangt und dazu erklärt, die Erklärung im Protokoll vom 9. November 2006,
  104. dass Auskunft nur bis zum 7. November 2001 begehrt werde, beruhe auf einem
  105. Irrtum; gemeint gewesen sei eine Begrenzung zum 7. November 2004. Zuletzt
  106. hat der Beklagte in erster Instanz Auskunft hinsichtlich des Zeitraums 2. Mai
  107. 2000 bis 7. November 2004 verlangt.
  108. 6
  109. Das Landgericht hat der Widerklage auf der ersten Stufe stattgegeben
  110. und die Klägerin durch Teilurteil verurteilt, dem Beklagten Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung zu erteilen über die in der Zeit vom 2. Mai 2000 bis
  111. 7. November 2004 in der Filiale der Klägerin im K.-Haus in B. erzielten Umsätze
  112. aus Warenverkäufen und aus Werk- sowie Dienstleistungen.
  113. 7
  114. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte auf den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch
  115. verzichtet, soweit es um die Umsätze der Klägerin aus Werk- und Dienstleis-
  116. -6-
  117. tungen sowie insgesamt um den Zeitraum vom 1. November 2004 bis
  118. 7. November 2004 geht.
  119. 8
  120. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht ausgesprochene Auskunftsverurteilung dahin eingeschränkt, dass die Klägerin dem Beklagten Auskunft lediglich über die Umsätze aus Warenverkäufen zu erteilen hat, die sie in
  121. der Zeit zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 in der Filiale im
  122. K.-Haus in B. erzielt hat, und die Auskunftsklage im Übrigen abgewiesen.
  123. 9
  124. Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit der Beklagte den Anspruch weiterverfolgt, ihm Auskunft über die in der Zeit vom 8. November 2001
  125. bis 31. Oktober 2004 in der Filiale der Klägerin im K.-Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen zu erteilen. Diesen Anspruch verfolgt der Beklagte
  126. mit der Revision weiter und erstrebt insoweit die Wiederherstellung des Urteils
  127. des Landgerichts. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Die
  128. Klägerin hat außerdem Anschlussrevision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf
  129. vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt
  130. die Zurückweisung der Anschlussrevision.
  131. Entscheidungsgründe:
  132. 10
  133. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, soweit die Auskunftswiderklage hinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum
  134. 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielten
  135. Umsätze aus Warenverkäufen abgewiesen worden ist. Die Anschlussrevision
  136. ist unbegründet.
  137. -7-
  138. 11
  139. Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für
  140. Dauerschuldverhältnisse geltenden Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 Satz 2
  141. EGBGB und der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in
  142. Art. 229 EGBGB die Rechtsvorschriften in den Fassungen anwendbar, die für
  143. bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gelten (Art. 229 § 5 Satz 1
  144. EGBGB).
  145. I.
  146. 12
  147. Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung der Klägerin sei überwiegend begründet. Die Klägerin schulde dem Beklagten lediglich für den Zeitraum
  148. vom 2. Mai 2000 bis einschließlich 7. November 2001 eine Umsatzauskunft.
  149. 13
  150. Aufgrund des in zweiter Instanz erklärten Verzichts sei die Auskunftspflicht auf die Filialumsätze aus Warenverkäufen beschränkt. Ein Auskunftsanspruch sei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die
  151. zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten,
  152. dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen
  153. oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und wenn der Verpflichtete
  154. in der Lage sei, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche
  155. Auskunft zu erteilen. Solle die begehrte Auskunft - wie im Streitfall - einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, müsse dieser nicht bereits dem
  156. Grunde nach feststehen; vielmehr reiche schon der begründete Verdacht einer
  157. Vertragspflichtverletzung sowie die Feststellung aus, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der begehrten Auskunft geltend gemacht werden solle,
  158. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe. An diesen Anforderungen ge-
  159. -8-
  160. messen sei die Klägerin dem Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Es bestehe
  161. der begründete Verdacht, dass die Klägerin zwischen dem 2. Mai 2000 und
  162. dem 7. November 2001 durch den Betrieb ihrer Filiale in B. gegen das Konkurrenzverbot in Ziffer 1.5 des Franchisevertrags verstoßen habe. Es sei auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin einen finanziellen Schaden in irgendeiner Höhe erlitten
  163. habe.
  164. 14
  165. Für die Zeit vom 8. November 2001 bis 7. November 2004 könne der
  166. Beklagte die eingeklagte Umsatzauskunft nicht beanspruchen. Ihm etwa zustehende Schadensersatzansprüche seien verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Infolgedessen sei die zur Bezifferung jenes verjährten Ersatzanspruchs
  167. verfolgte Auskunftsklage unbegründet. Der Anspruch des Beklagten auf vertraglichen Schadensersatz für die bis zum 7. November 2004 begangenen Vertragsverletzungshandlungen der Klägerin unterliege insgesamt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Im Streitfall habe die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen begonnen. Denn zum 8. November 2004
  168. sei der Franchisevertrag der Parteien ausgelaufen und damit die Vertragsverletzungslage beendet gewesen; bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte
  169. auch Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Verhalten, nämlich von dem
  170. Betrieb des Filialgeschäfts in B. gehabt. Die Verjährung sei folglich nach drei
  171. Jahren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 vollendet gewesen.
  172. 15
  173. Durch Erhebung der Widerklage im Jahre 2004 habe der Beklagte den
  174. Ablauf der Verjährungsfrist nur für Schadensersatzansprüche gehemmt, die ein
  175. vertragswidriges Verhalten der Klägerin zwischen dem 2. Mai 2000 und dem
  176. 7. November 2001 zum Gegenstand hätten.
  177. -9-
  178. 16
  179. Allerdings habe der Beklagte zunächst Widerklage für den gesamten
  180. streitbefangenen Zeitraum bis zum 7. November 2004 erhoben. Die damit verbundene Verjährungshemmung sei aber für die Klageansprüche betreffend den
  181. Zeitraum vom 8. November 2001 bis zum 7. November 2004 nachträglich wieder in Fortfall geraten. Denn der Beklagte habe im Verhandlungstermin des
  182. Landgerichts am 9. November 2006 seine Widerklage für den genannten Zeitraum mit konkludent erklärter Zustimmung der Klägerin zurückgenommen und
  183. diese Ansprüche erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Verhandlungstermin
  184. am 10. April 2008 erneut eingeklagt. Durch die teilweise Rücknahme der Widerklage sei die Rechtshängigkeit der Widerklageforderung, soweit sie auf Zahlung von Schadensersatz für die Zeit vom 8. November 2001 bis zum
  185. 7. November 2004 gerichtet gewesen sei, rückwirkend entfallen. Dabei sei in
  186. diesem Umfang zugleich die verjährungshemmende Wirkung der Widerklageerhebung in Fortfall geraten mit der Folge, dass der betreffende Ersatzanspruch
  187. des Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt sei. Die im Verhandlungstermin am 10. April 2008 vorgenommene Erweiterung der Widerklage sei
  188. verjährungsrechtlich bedeutungslos, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten gewesen sei.
  189. II. Anschlussrevision der Klägerin
  190. 17
  191. Die Anschlussrevision ist nicht begründet.
  192. 18
  193. 1. Soweit das Berufungsgericht die Konkurrenzverbotsklausel gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags für wirksam erachtet hat, wird dies von der Anschlussrevision nicht in Zweifel gezogen; diese Beurteilung lässt auch keine
  194. Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 5/03, BeckRS
  195. 2004, 08860 unter C., zur Wirksamkeit der in einem Franchisevertrag enthalte-
  196. - 10 -
  197. nen Klausel "A. wird während der Laufzeit dieses Vertrages in B. weder ein eigenes A. Optik-Studio eröffnen noch dazu einem Dritten ein Recht erteilen.").
  198. 19
  199. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision dagegen, dass das Berufungsgericht die Klägerin zur Auskunft über die Umsätze aus Warenverkäufen
  200. verurteilt hat, die diese in der Zeit zwischen dem 2. Mai 2000 und dem
  201. 7. November 2001 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielt hat.
  202. 20
  203. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein
  204. Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
  205. gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es
  206. mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über
  207. das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der
  208. Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit
  209. erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002
  210. - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1. m.w.N.). Soll die begehrte Auskunft
  211. zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom
  212. 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom
  213. 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1.) und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom
  214. 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7 m.w.N.). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte
  215. zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über
  216. den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für
  217. den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns
  218. - 11 -
  219. darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2000 - VIII ZR 40/00, NJW
  220. 2001, 821, 822 unter II. 2., zur Auskunft seitens einer Generalimporteurin bei
  221. Verletzung eines vertraglich eingeräumten Kraftfahrzeugvertriebsrechts; BGH,
  222. Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098 unter A. I. 2. b),
  223. zur Auskunft seitens eines Handelsvertreters, der verbotswidrig Geschäfte für
  224. ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hat; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993
  225. - VIII ZR 47/92, NJW-RR 1993, 678, 682 unter C., zur Auskunft seitens eines
  226. Herstellers gegenüber einem Vertragshändler bei vertragswidriger Aufnahme
  227. des parallelen Direktvertriebs durch den Hersteller).
  228. 21
  229. b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu
  230. beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den ausgeurteilten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Zeitraums von 2. Mai 2000 bis
  231. 7. November 2001 für gegeben erachtet hat.
  232. 22
  233. aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den begründeten Verdacht
  234. einer Verletzung des Konkurrenzverbots gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags hinsichtlich des genannten Zeitraums bejaht.
  235. 23
  236. (1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
  237. hat die Klägerin im Zeitraum vom 2. Mai 2000 bis 18. Mai 2000 in der Filiale im
  238. K.-Haus in B. ein Optik-Fachgeschäft unter der Marke und dem Logo "A." betrieben. Ob in der Filiale seinerzeit noch das ursprüngliche K.-Warensortiment
  239. vertrieben worden ist, hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf für unerheblich erachtet, dass durch ein solches Sortiment aus der maßgeblichen Sicht des
  240. Verbrauchers der Eindruck eines A.-optik-Fachgeschäfts nicht habe in Frage
  241. gestellt werden können. Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen
  242. des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Zeitraum vom 19. Mai 2000 bis
  243. 7. November 2001 zwar auf die Nutzung der Marke und des Logos "A." sowie
  244. - 12 -
  245. auf den Einsatz A.-typischer Werbeaussagen verzichtet, jedoch den betreffenden Filialbetrieb, der bis dahin nach seinem äußeren Erscheinungsbild und der
  246. gesamten Geschäftsorganisation als ein A.-optik-Fachgeschäft geführt worden
  247. war, unverändert gelassen. Die gesamte sonstige Ladeneinrichtung einschließlich der aus dem A.-Logo bekannten markanten blauen Farbgestaltung ist nach
  248. den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeitraum nicht verändert worden. Daraus hat das Berufungsgericht mit dem Landgericht die naheliegende Gefahr hergeleitet, dass der angesprochene Verkehr
  249. das Geschäftslokal unverändert mit der Klägerin in Verbindung bringe.
  250. 24
  251. (2) Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009
  252. - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 m.w.N.). Sie ist in diesem Rahmen entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht zu beanstanden. Die von der
  253. Anschlussrevision erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO hat der Senat
  254. geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. Ohne Erfolg rekurriert
  255. die Anschlussrevision auf die in der Präambel des Franchisevertrags neben
  256. dem Auftritt unter den klägerischen Kennzeichen genannten weiteren Elemente
  257. eines A.-optik-Fachgeschäfts. Die der Würdigung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Vertragsauslegung, dass Ziffer 1.5 des Franchisevertrags der
  258. Klägerin die Eröffnung und Führung eines Optik-Fachgeschäfts in B. bereits
  259. dann verbietet, wenn dieses Geschäft im Außenauftritt unter den klägerischen
  260. Kennzeichen betrieben wird, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die der Würdigung des Berufungsgericht zugrunde liegende
  261. Vertragsauslegung, dass Ziffer 1.5 des Franchisevertrags der Klägerin die Eröffnung und Führung eines Optik-Fachgeschäfts in B. auch dann verbietet,
  262. wenn der angesprochene Verkehr das Geschäftslokal im Anschluss an einen
  263. vorangegangenen Außenauftritt unter den klägerischen Kennzeichen aufgrund
  264. - 13 -
  265. der Ladeneinrichtung und der Farbgestaltung der Geschäftslokalbezeichnung
  266. weiterhin mit der Klägerin in Verbindung bringt.
  267. 25
  268. (3) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht den Einwand der Klägerin für nicht durchgreifend erachtet hat, die
  269. Beachtung des Konkurrenzschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags
  270. könne der Beklagte nach dem Zweck der Klausel nicht während des Zeitraums
  271. von März 2000 bis Juli 2000 verlangen, in dem der Beklagte aufgrund unberechtigter Kündigung seitens der Klägerin faktisch aus deren Franchisesystem
  272. ausgeschieden war. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich die
  273. Klägerin von der Pflicht zur Beachtung der Konkurrenzverbotsklausel gemäß
  274. Ziffer 1.5 des Franchisevertrags nicht dadurch dispensieren, dass sie eine weitere Pflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Kündigung begeht.
  275. 26
  276. (4) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision ferner dagegen, dass
  277. das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung des Konkurrenzverbots gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags hinsichtlich des Zeitraums vom 19. Mai
  278. 2000 bis 7. November 2001 unbeschadet des im Verfahren auf Erlass einer
  279. einstweiligen Verfügung zwischen den hiesigen Parteien ergangenen Urteils
  280. des Landgerichts D. vom 18. Mai 2000 bejaht hat. Allerdings blieb es der hiesigen Klägerin nach dem genannten Urteil erlaubt, in der Optik-Abteilung in der
  281. K.-Filiale in B. Optikprodukte mit festanhaftenden A.-Produktbezeichnungen
  282. anzubieten und zu vertreiben, ohne diese Produkte innerhalb und außerhalb
  283. der Abteilungen zu bewerben. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen
  284. unverschuldeten Rechtsirrtum der Klägerin, der ein Verschulden ausschließen
  285. würde (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1904
  286. unter III.), verneint, da es sich bei dem genannten Urteil um eine aufgrund
  287. summarischer Prüfung gewonnene vorläufige Entscheidung im Verfahren auf
  288. - 14 -
  289. Erlass
  290. einer
  291. einstweiligen
  292. Verfügung
  293. handelt
  294. (vgl.
  295. BGH,
  296. Urteil
  297. vom
  298. 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2321 unter B. II. 2. b), zu
  299. einer vorläufigen Entscheidung nach § 620 Nr. 6 ZPO a.F.), weshalb die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, dass mit dem genannten Urteil Inhalt und
  300. Reichweite der Konkurrenzverbotsklausel endgültig und zutreffend geklärt gewesen seien.
  301. 27
  302. bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass
  303. der Eintritt eines Schadens beim Beklagten in irgendeiner Höhe infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin hinreichend wahrscheinlich ist. Gegen
  304. diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg.
  305. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft
  306. und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. Ohne Erfolg macht die Klägerin insbesondere geltend, die Verletzung des Konkurrenzverbots sei für einen
  307. etwaigen Umsatzrückgang wegen der - unberechtigten - Kündigung seitens der
  308. Klägerin nicht ursächlich. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wird der
  309. Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung des Konkurrenzverbots
  310. seitens der Klägerin und daraus resultierender Schäden beim Beklagten etwa in
  311. Gestalt von Umsatzrückgängen nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin
  312. eine weitere Vertragspflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Kündigung begeht.
  313. - 15 -
  314. III. Revision des Beklagten
  315. 28
  316. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die
  317. Abweisung
  318. der
  319. Auskunftswiderklage
  320. hinsichtlich
  321. des
  322. Zeitraums
  323. vom
  324. 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 nicht aufrechterhalten werden.
  325. 29
  326. 1. Der rechtlichen Nachprüfung hält es nicht stand, dass das Berufungsgericht die Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem
  327. Landgericht vom 9. November 2006 als Teilrücknahme der Widerklage ausgelegt hat.
  328. 30
  329. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das
  330. Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom
  331. 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 45; Beschluss vom
  332. 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II. 1. a); Urteil
  333. vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2631 unter II. 3., 2631 f.
  334. m.w.N.). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen
  335. Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der
  336. Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011,
  337. 1455 Rn. 9 m.w.N.). Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausgeschlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (vgl. BGH,
  338. Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 45; Beschluss
  339. vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II. 1. a); Urteil vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87, NJW 1988, 2540, 2541 unter II. 4.; BFH,
  340. Beschluss vom 28. August 2001 - X B 61/01, BFH/NV 2002, 347).
  341. - 16 -
  342. 31
  343. b) Die Datumsangabe "7. November 2001" bei der Antragstellung im
  344. Termin
  345. der
  346. mündlichen
  347. Verhandlung
  348. vor
  349. dem
  350. Landgericht
  351. vom
  352. 9. November 1996 beruht auf einem offensichtlichen, der Berichtigung zugänglichen Irrtum des Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Bei verständiger
  353. Würdigung unter Beachtung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der
  354. wohlverstandenen Interessenlage entspricht, ist mit der genannten Datumsangabe der 7. November 2004, das Datum des Vertragslaufzeitendes, gemeint.
  355. Bei der Ankündigung im Schriftsatz des Beklagten vom 8. März 2006, Seite 14,
  356. der Auskunftsanspruch werde begrenzt auf den Zeitraum bis zum 7. November
  357. 2001, handelt es sich, wie sich aus dem Zusammenhang dieses Schriftsatzes
  358. ergibt, um ein offensichtliches Versehen. Denn in diesem Schriftsatz wird mehrfach auf das Vertragslaufzeitende 7. November 2004 Bezug genommen (Seiten
  359. 12, 14) und es werden ab Dezember 2001 angeblich von der Klägerin vorgenommene Vertragsverletzungshandlungen angeführt (Seiten 12, 14). Zutreffend
  360. hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass mit der Datumsangabe "7. November 2001" im Schriftsatz vom 8. März 2006 nach damaligem Sach- und Streitstand nur das Datum der Vertragsbeendigung gemeint sein konnte und dass
  361. der seinerzeitige Prozessstoff keinen Anlass für die Annahme bot, der Beklagte
  362. habe sein Widerklagebegehren zeitlich ganz erheblich einschränken wollen. Für
  363. die Datumsangabe "7. November 2001" bei der Antragstellung im Termin der
  364. mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 gilt
  365. unbeschadet
  366. des
  367. vorangegangenen
  368. Schriftsatzes
  369. der
  370. Klägerin
  371. vom
  372. 16. Oktober 2006 Entsprechendes. Allerdings hatte die Klägerin mit Schriftsatz
  373. vom 16. Oktober 2006, Seite 2 ausgeführt, sie stimme der teilweisen Klagerücknahme zu, soweit der Beklagte seinen Auskunftsanspruch auf den Zeitraum
  374. bis zum 7. November 2001 begrenze; hierzu hat sich der Beklagte bis zur Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom
  375. - 17 -
  376. 9. November 2006 schriftsätzlich nicht geäußert. Bei verständiger Würdigung
  377. unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist,
  378. was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, handelt es sich bei der Datumsangabe
  379. "7. November 2001" bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 indes ebenfalls um einen offensichtlichen Irrtum, mit dem das Versehen aus dem Schriftsatz vom
  380. 8. März 2006, Seite 14 wiederholt wurde. Denn einen plausiblen Grund für eine
  381. Beschränkung des Widerklagebegehrens auf den Zeitraum gerade bis zum
  382. 7. November 2001 hat der Beklagte nicht genannt; ein solcher Grund war auch
  383. nach wie vor nicht ersichtlich. Auch die Klägerin konzediert in der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung, dass auf den 7. November 2001 kein bestimmtes
  384. Ereignis datiert werden kann, dem für das Verhältnis zwischen den Parteien
  385. besondere Relevanz zugekommen wäre.
  386. 32
  387. 2. Mangels einer Teilrücknahme der Widerklage im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 verbleibt es
  388. dabei, dass die Verjährung des geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruchs - ebenso wie die Verjährung des Auskunftsanspruchs - durch die
  389. Erhebung der Widerklage, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
  390. im Jahr 2004 erfolgte, hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums vom
  391. 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 rechtzeitig gehemmt wurde (Art. 229
  392. § 6 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dabei kann insoweit offenbleiben,
  393. ob die genannten Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
  394. nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB oder der vierjährigen Verjährungsfrist entsprechend § 88 HGB a.F. nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 12 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002
  395. - VIII ZR 59/01, NJW-RR 2002, 1554, 1555 unter I. 1. b) aa) m.w.N. zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf ei-
  396. - 18 -
  397. nen Franchisevertrag) unterliegen. Des Weiteren kommt es nicht darauf an,
  398. dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Klagerücknahme
  399. nach neuem Recht, abweichend von der Regelung des § 212 BGB a.F., als anderweitige Erledigung des Verfahrens einzustufen sein dürfte mit der Folge,
  400. dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der
  401. Klagerücknahme endet (vgl. BT-Drucks. 14/6587, S. 44; Palandt/Ellenberger,
  402. BGB, 72. Aufl., § 204 Rn. 33 f.; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn.
  403. 71, 68; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 40).
  404. 33
  405. 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich des Zeitraums vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft, die der Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags dienen soll (vgl. vorstehend unter II. 2. a), vorliegen. Die Sache ist deshalb im
  406. - 19 -
  407. Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und
  408. Entscheidung zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.
  409. Kniffka
  410. Safari Chabestari
  411. Kartzke
  412. Halfmeier
  413. Jurgeleit
  414. Vorinstanzen:
  415. LG Dortmund, Entscheidung vom 03.02.2011 - 13 O 27/08 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2011 - VI-U (Kart) 13/11 -