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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 263/15
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- vom
- 1. Juni 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:010616BVIIZR263.15.0
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
- Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
- beschlossen:
- Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Nürnberg vom 21. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- Streitwert: 10.000 €
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- Gründe:
- I.
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- Der Kläger begehrt Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Freigabe einer Domain. Die Klage ist in beiden
- Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Rechtsanwalt Dr. N., der für den
- Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
- Berufungsgerichts vom 21. Oktober 2015 eingelegt hatte, hat keine Aussicht auf
- Erfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem Kläger mitgeteilt. Der Kläger
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- macht geltend, Rechtsanwalt Dr. N. habe das Mandat niedergelegt. Jedenfalls
- sei das Mandat nachfolgend durch ihn selbst beendet worden. Der Kläger hat
- vor Ablauf der mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die
- Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des
- Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
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- II.
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- 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
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- a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass
- die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein
- günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher
- Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom
- 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
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- Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit
- der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26
- Nr. 8 EGZPO). Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach
- dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht
- damit dem Streitwert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert
- der Klage und der Berufung auf der Grundlage der hierzu erfolgten Angaben
- des Klägers auf 10.000 € geschätzt und entsprechend festgesetzt. Es ist nicht
- erkennbar, dass die Gerichte dabei die in den Vorinstanzen vorgebrachten Um-
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- stände zur Höhe des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist
- auch nicht ersichtlich, dass der Kläger diese - mit seiner eigenen Wertangabe
- übereinstimmende - Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die
- Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012
- - I ZR 160/11 Rn. 3).
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- b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO
- nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ziel gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen
- beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er
- trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte
- Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten
- durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur
- Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und
- Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die
- Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders
- qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten.
- Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung
- des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13
- Rn. 3 m.w.N.).
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- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
- Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und eine Begründung nicht innerhalb der
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- vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 29. März 2016 verlängerten Frist durch einen
- beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
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- Eick
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- Halfmeier
- Jurgeleit
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- Kartzke
- Sacher
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- Vorinstanzen:
- LG Ansbach, Entscheidung vom 08.06.2015 - 2 O 1394/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.10.2015 - 3 U 1170/15 -
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