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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- VII ZR 111/98
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- Verkündet am:
- 20. Januar 2000
- Seelinger-Schardt,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamter
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
- Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
- des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 1998
- aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
- Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Werklohn für ein Fertighaus. Sie leitet ihren Anspruch von der früheren T.
- N.
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- Bau GmbH i.G.,
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- ab. Der mit den Beklagten geschlossene Bauvertrag
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- nennt als Auftragnehmer die T.
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- Bau GmbH, F.
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- . Die für den
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- Auftragnehmer unter den Bauvertrag gesetzte Unterschrift ist mit dem Stempel
- der T.
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- Bau GmbH, N.
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- , versehen.
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- Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil
- keine prüfbare Abrechnung vorliege. Das Berufungsgericht hat die Klage man-
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- gels Aktivlegitimation uneingeschränkt abgewiesen. Dagegen wendet sich die
- Revision der Klägerin.
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- Entscheidungsgründe:
- Die Revision ist begründet.
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- I.
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Dem Klagevortrag sei nicht zu entnehmen,
- daß die streitige Werklohnforderung von der Vertragspartnerin der Beklagten,
- der T.
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- Bau GmbH, F.
-
- , abgetreten worden sei. Die Abtretung
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- zugunsten der Klägerin sei ausweislich der vorgelegten Urkunde von der T.
- Bau GmbH, N.
- der GmbH in N.
-
- , erklärt worden. Bei der GmbH in F.
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- und
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- handele es sich um zwei verschiedene Unterneh-
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- men. Eine den Beklagten gestellte Teilrechnung stamme von noch einer anderen Firma, der T.
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- Immobilienverwaltungs-GmbH. Die Klägerin habe die Un-
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- klarheiten aus dem Geflecht dieser Gesellschaften nicht behoben. Ihr Vortrag
- sei unzutreffend, die Beklagten hätten ihren Bauvertrag mit der T.
- GmbH, N.
- es sich in F.
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- Bau
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- , geschlossen und sie hätten von Anfang an gewußt, daß
- lediglich um eine Niederlassung der N.
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- Gesellschaft gehandelt habe. Dieser Sachvortrag lasse sich mit dem Inhalt der
- Abtretungsurkunde nicht vereinbaren.
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- II.
- Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
- Es trifft nicht zu, daß der Bauvertrag vom 19. Mai 1995 und die Abtretungsurkunde vom 11. Dezember 1995 unmißverständlich zwei unterschiedliche Gesellschaften, nämlich eine GmbH in F.
- vertrags und eine andere GmbH in N.
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- als Partner des Bauals Zedentin ausweisen. Viel-
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- mehr geben die Urkunden zu Zweifeln Anlaß, so daß fraglich ist, wer genau
- Vertragspartner der Beklagten geworden ist und dementsprechend Ansprüche
- aus dem Bauvertrag abtreten konnte.
- Die Klägerin hat dazu vorgetragen, Partner des Bauvertrags sei die T.
- Bau GmbH, N.
-
- , gewesen; in F.
-
- habe lediglich eine
-
- Niederlassung dieser Gesellschaft bestanden und die Beklagten hätten das
- auch von Anfang an gewußt.
- Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht als unschlüssig angesehen. Die Klägerin hat dargetan, daß sie ihre Forderung vom Berechtigten
- ableitet. Das Berufungsgericht durfte den von der Klägerin dazu angebotenen
- Beweis durch Vernehmung des Zeugen H.
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- nicht übergehen.
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- Daß der Sachvortrag der Klägerin sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit dem Inhalt der Abtretungsurkunde vereinbaren läßt, berührt
- nicht die Schlüssigkeit des Klagevortrages, sondern bestätigt nur, daß dieser
- Punkt streitig und klärungsbedürftig ist. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Abtretungsurkunde übersehen, daß dort die
- Rede von der T.
- "auch" F.
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- .
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- Bau GmbH, N.
-
- , ist mit dem Zusatz: vormals
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- III.
- Das Berufungsgericht wird nach Aufhebung und Zurückverweisung der
- Sache die Beweisaufnahme nachzuholen und dann gegebenenfalls die geltend
- gemachte Werklohnforderung zu prüfen haben.
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- Ullmann
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- Hausmann
- Kuffer
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- Wiebel
- Kniffka
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