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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZB 6/03
- vom
- 10. April 2003
- in der Beschwerdesache
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
- Prof. Dr. Kniffka und Bauner
- beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2002 wird kostenpflichtig verworfen.
- Beschwerdewert: 7.803,16
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- Gründe:
- Die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Berufungsgerichts wendet, ist
- gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
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- Die Rüge einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit dieser Kostenentscheidung
- im Berufungsurteil begründet keinen außerordentlichen Rechtsbehelf (vgl. BGH,
- Beschluß vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290).
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
- Dressler
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- Hausmann
- Kniffka
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- Wiebel
- Bauner
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