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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZB 2/08
- vom
- 24. Juli 2008
- in der Zwangsvollstreckungssache
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- -2-
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die
- Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
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- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
- der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen (Einzelrichter) vom
- 4. Dezember 2007 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
- des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
- (Einzelrichter) zurückverwiesen.
- Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
- erhoben.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Die Gläubigerin hat nach einem Urteil des Amtsgerichts aufgrund eines
- Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Arbeitseinkommen der Schuldnerin gepfändet. Diese ist als Angestellte des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert.
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- 2
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- Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat die Drittschuldnerin den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL dem Nettolohn hinzugerechnet.
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- Die gegen die Einbeziehung dieses Beitrags gerichtete Erinnerung der
- Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben, ebenso ihre sofortige Beschwerde.
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- 4
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- Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
- Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
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- 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie
- unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen
- ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ
- 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003,
- 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 26. Juli
- 2007 - VII ZB 111/06, in Juris dokumentiert).
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- 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
- Dressler
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- Kuffer
- Safari Chabestari
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- Kniffka
- Eick
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- Vorinstanzen:
- AG Bremen, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 C 452/05 LG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 T 492/07 -
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