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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 16/09
  4. vom
  5. 28. Januar 2010
  6. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5
  14. a) Unpfändbar sind auch die Gegenstände des Schuldners, die sein Ehegatte
  15. zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt.
  16. b) Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
  17. erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt.
  18. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/09 - LG Mühlhausen
  19. AG Nordhausen
  20. -2-
  21. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
  22. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
  23. Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
  24. beschlossen:
  25. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der
  26. 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. Januar
  27. 2009 wird zurückgewiesen.
  28. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  29. Gründe:
  30. I.
  31. Die Gläubigerin betreibt aus drei Vollstreckungstiteln wegen einer Forde-
  32. 1
  33. rung von insgesamt 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin.
  34. 2
  35. Die Schuldnerin ist erwerbsunfähig und bezieht eine Rente in Höhe von
  36. etwa 840 € netto. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern im
  37. Alter zwischen 14 und 18 Jahren in dem Dorf K. Der Ehemann der Schuldnerin
  38. ist in der Kreisstadt N. beschäftigt mit regelmäßigen Arbeitszeiten von 7.00 Uhr
  39. bis 15.45 Uhr, ab und zu auch bis 17.30 Uhr. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle
  40. -3-
  41. verwendet er einen Pkw Ford Mondeo, Baujahr 1994, den er am 29. April 2006
  42. zum Preis von 1.900 € erworben hat. Der Pkw ist auf die Schuldnerin zugelassen.
  43. 3
  44. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zu
  45. pfänden. Die Gerichtsvollzieherin hat den Auftrag abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist
  46. ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Gläubigerin, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag auszuführen.
  47. II.
  48. 4
  49. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
  50. 5
  51. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung bei juris dokumentiert
  52. ist, führt aus, der Pkw sei gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht pfändbar, da er
  53. für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Schuldnerin erforderlich sei. Zwar benötige die Schuldnerin selbst das Fahrzeug nicht für eine
  54. Erwerbstätigkeit. Doch auch ihr Ehemann gehöre zu dem durch § 811 Abs. 1
  55. Nr. 5 ZPO geschützten Personenkreis. Das Zwangsvollstreckungsrecht sei dadurch geprägt, dass dem Schuldner und seiner Familie zumindest so viel
  56. verbleiben müsse, dass, wenn auch in bescheidenem Umfang, davon gelebt
  57. werden könne. Dem Schuldner müsse daher auch das belassen werden, was
  58. dazu diene, die für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu
  59. erzielen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der Schuldner selbst
  60. -4-
  61. mittels eines Fahrzeugs Erwerbseinkommen erziele oder ob er dieses seinem
  62. Ehegatten zur Verfügung stelle, damit dieser für den Familienunterhalt sorgen
  63. könne. Bleibe dem Ehemann der Schuldnerin der Pkw erhalten, könne er weiterhin seine Unterhaltsverpflichtungen aus § 1360 BGB erfüllen. Eine weite
  64. Auslegung von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sei daher auch durch Art. 6 GG geboten. Der Gegenmeinung, die vor allem aus dem Wortlaut schließe, dass § 811
  65. Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur für den Schuldner gelte, könne aus diesen Gründen nicht
  66. gefolgt werden. Der Pkw sei auch zur Ausübung der Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Schuldnerin erforderlich. Es werde heute als selbstverständlich angesehen, dass der Arbeitnehmer mit dem Fahrzeug zur Arbeitsstelle fahre. Es
  67. sei dem Ehemann der Schuldnerin nicht zuzumuten, gegebenenfalls stundenlang auf ein öffentliches Verkehrsmittel zu warten, wenn es in der ländlichen
  68. Region, in der die Familie wohne, überhaupt noch verkehre. Unbestritten heiße
  69. es in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, es sei gerichtsbekannt,
  70. dass öffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeiten des Ehemanns der Schuldnerin nicht zur Verfügung stünden.
  71. 6
  72. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
  73. 7
  74. a) Zutreffend ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin
  75. könne sich auf § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen, obwohl ihr Ehemann den Pkw
  76. für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle benutze. Denn der Schutzbereich der
  77. Vorschrift erstreckt sich auch auf ihn.
  78. aa) Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Litera-
  79. 8
  80. tur greift § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch dann ein, wenn der beim Schuldner zu
  81. pfändende Gegenstand von seinem Ehegatten für eine eigene Erwerbstätigkeit
  82. benötigt wird (OLG Hamm, DGVZ 1984, 138; LG Nürnberg-Fürth, DGVZ 1963,
  83. 101;
  84. Zöller/Stöber,
  85. ZPO,
  86. 28. Aufl.,
  87. § 811
  88. Rdn. 24;
  89. Stein/Jonas/
  90. -5-
  91. Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 811 Rdn. 55; Schuschke/Walker/Walker, ZPO,
  92. 4. Aufl., § 811 Rdn. 32; MünchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., § 811 Rdn. 39;
  93. Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 811 Rdn. 17; PG/Flury, ZPO, § 811 Rdn. 27;
  94. Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Auf., § 811 Rdn. 34).
  95. 9
  96. Nach anderer, vor allem am Wortlaut der Norm orientierter Ansicht soll
  97. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO allein für den Schuldner gelten (OLG Stuttgart, DGVZ
  98. 1963, 152; LG Augsburg, Rpfleger 2003, 203; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,
  99. 30. Aufl., § 811 Rdn. 25; HK-ZPO/Kemper, 3. Aufl., § 811 Rdn. 23; Müller,
  100. Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten, S. 40 ff.).
  101. 10
  102. bb) Die erstgenannte Meinung trifft zu.
  103. 11
  104. (1) Dafür spricht der Gesetzeszweck. Die Pfändungsverbote des § 811
  105. Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit
  106. Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in
  107. Art. 1 GG und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen
  108. Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und
  109. seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten
  110. werden, um - unabhängig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des
  111. Menschen entsprechendes Leben führen zu können (BGH, Beschluss vom
  112. 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789 = FamRZ 2004, 870).
  113. 12
  114. Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens soll durch § 811 Abs. 1 Nr. 5
  115. ZPO erreicht werden, dass der Schuldner seine Arbeitskraft für sich und seine
  116. Familienangehörigen einsetzen kann; er soll auch künftig den Unterhalt für sich
  117. und seine Familienangehörigen aus eigenen Kräften erwirtschaften können
  118. (MünchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., § 811 Rdn. 34; Wieczorek/Schütze/Lüke,
  119. -6-
  120. ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdn. 30; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 811 Rdn. 17).
  121. Letztlich schützt § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO daher auch den Unterhalt der Familie
  122. (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 811 Rdn. 24; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,
  123. 22. Aufl., § 811 Rdn. 55; Schuschke/Walker/Walker, ZPO, 4. Aufl., § 811
  124. Rdn. 32 m.w.N.).
  125. 13
  126. Dieser Schutz der Familie wäre unvollkommen, wenn auch die Gegenstände gepfändet werden könnten, die der Ehegatte des Schuldners für eine
  127. Erwerbstätigkeit benötigt, die den Familienunterhalt sichert. Ihm würde es dadurch unmöglich gemacht oder doch wesentlich erschwert, seiner Unterhaltsverpflichtung aus § 1360 BGB nachzukommen. Die wirtschaftliche Existenz der
  128. Familie wäre in gleicher Weise gefährdet wie bei einer Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine
  129. Erwerbstätigkeit benötigt, kann daher im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
  130. nicht entscheidend sein. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass ansonsten der
  131. Schuldner gesetzlich besser geschützt wäre als der nicht schuldende Ehegatte,
  132. der den Gegenstand zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt (OLG
  133. Hamm, DGVZ 1984, 138, 140; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 811
  134. Rdn. 55). Dieses Ergebnis ist mit Sinn und Zweck des § 811 ZPO nicht in Übereinstimmung zu bringen.
  135. 14
  136. (2) Der Wortlaut von § 811 Abs. 1 ZPO zwingt nicht zu einer anderen
  137. Auslegung. Zwar ist es richtig, dass die Familie des Schuldners in den Nummern 1, 2, 3, 4, 4 a, 10 und 11 ausdrücklich genannt ist, während in Nummer 5
  138. nur vom Schuldner die Rede ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht zulassen wollte, die sich
  139. am Schutz der Familie und am Sozialstaatsprinzip orientiert. Eine solche Wertung kann weder - wie die Rechtsbeschwerde meint - direkt aus § 1362 BGB
  140. noch daraus abgeleitet werden, dass gemäß § 739 ZPO für den Fall der Eigen-
  141. -7-
  142. tumsvermutung des § 1362 BGB unbeschadet der Rechte Dritter für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber
  143. und Besitzer gilt. Diese Regelungen erleichtern den Gläubigern eines Ehegatten den Zugriff auf dessen Vermögen (BGH, Urteil vom 26. November 1975
  144. - VIII ZR 112/74, NJW 1976, 238, 239) und die Zwangsvollstreckung gegen den
  145. schuldenden Ehegatten. Sie schalten jedoch nicht die sozialpolitisch motivierten
  146. Regelungen des § 811 ZPO aus (LG Nürnberg-Fürth, DGVZ 1963, 101 mit
  147. Anm. Mümmler). Mit der Anwendung des § 811 ZPO wird § 739 ZPO entgegen
  148. der Auffassung des OLG Stuttgart (DGVZ 1963, 152, 153) nicht sinnentleert.
  149. Diese Regelung kommt in vollem Umfang zur Geltung. Die Pfändungsmöglichkeit wird lediglich unter mit dem Gewahrsam nicht zusammenhängenden Gesichtspunkten eingeschränkt. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der
  150. Rechtsbeschwerde, aus welchen Gründen nicht derjenige Eigentümer ist, der
  151. den Gegenstand zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit nutzt. Selbst wenn die
  152. Schuldnerin deshalb Eigentümerin des Fahrzeugs sein sollte, weil ihr Ehemann
  153. sich in einem Insolvenzverfahren befand und noch Kraftfahrzeugsteuerrückstände hatte, ändert das nichts daran, dass er das Fahrzeug zur Fortsetzung
  154. seiner Erwerbstätigkeit benutzt.
  155. 15
  156. b) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Feststellung des Beschwerdegerichts, das Fahrzeug sei für den Ehemann der Schuldnerin zur
  157. Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit erforderlich, sei rechtsfehlerhaft erfolgt.
  158. 16
  159. aa) Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5
  160. ZPO erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt (OLG Hamm, DGVZ 1984, 138, 140). Voraussetzung
  161. ist jedoch, dass das Kraftfahrzeug für die Beförderung erforderlich ist. Das ist
  162. nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Ver-
  163. -8-
  164. kehrsmittel benutzen kann (MünchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., § 811 Rdn. 62).
  165. Inwieweit die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist, ist eine
  166. Frage des Einzelfalles, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des
  167. Schuldners, der öffentlichen Verkehrsanbindung und des Arbeitsverhältnisses
  168. zu entscheiden ist. Dabei kann auch eine Rolle spielen, dass es dem Schuldner
  169. nach Beendigung der Arbeit in der Regel nicht zuzumuten ist, ungewöhnlich
  170. lange auf Bus oder Bahn für den Weg nach Hause zu warten (Schuschke/Walker/Walker, ZPO, 4. Aufl., § 811 Rdn. 34 m.w.N.).
  171. 17
  172. bb) Ohne Verfahrensfehler hat das Beschwerdegericht diese Voraussetzungen als gegeben angesehen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der
  173. Ehemann gelegentlich nicht nur eine Busverbindung zu seinem normalen Arbeitszeitende um 15:45 Uhr, sondern auch um 17:30 Uhr benötige und es ihm
  174. nicht zuzumuten sei, zu dieser Zeit stundenlang auf ein öffentliches Verkehrsmittel zu warten, wenn es überhaupt noch verkehre. Weiter ist es aufgrund der
  175. Ausführungen des Amtsgerichts davon ausgegangen, dass öffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeit des Ehemanns der Schuldnerin
  176. nicht zur Verfügung stünden. Daraus kann ohne weiteres entnommen werden,
  177. dass es dem Ehemann der Schuldnerin, so er denn um 17:30 Uhr seinen Heimweg antreten muss, nicht zuzumuten ist, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch
  178. zu nehmen. Die genauen Abfahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel sind zwar
  179. nicht mitgeteilt, jedoch ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanzen,
  180. dass der Ehemann der Schuldnerin entweder stundenlang warten muss oder
  181. überhaupt keine Busse mehr fahren. Diese Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei getroffen. Ihnen steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dass das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss von einer ländlich schwachen Verkehrsanbindung gesprochen hat. Es ist nicht ersichtlich,
  182. dass das Amtsgericht damit seine Feststellung, dass dem Ehemann der
  183. Schuldnerin öffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeit nicht zur
  184. -9-
  185. Verfügung stünden, in Frage stellen wollte. Vielmehr ist das eine Bestätigung
  186. dieser Darstellung.
  187. 18
  188. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt auch nicht darin, dass es
  189. seine Entscheidung ohne Kenntnis der genauen Fahrzeiten der öffentlichen
  190. Verkehrsmittel getroffen hat. Die Beschwerde hat zwar "die ländlich schwache
  191. Verkehrsanbindung an N." bestritten. Auch kann die Beschwerde auf neue Verteidigungsmittel gestützt werden, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gleichwohl musste
  192. dieses Bestreiten dem Landgericht keinen Anlass geben, weitere Aufklärung zu
  193. betreiben. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Ausführungen
  194. des Amtsgerichts zur unzureichenden Verkehrsanbindung konkret anzugreifen.
  195. Dies ist nicht geschehen. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen reichte
  196. nicht aus. Soweit mit der Rechtsbeschwerde nunmehr Daten aus dem Fahrplan
  197. behauptet werden, die die Annahme des Amtsgerichts erschüttern sollen, eine
  198. zumutbare Verkehrsverbindung stünde nicht zur Verfügung, sind das neue Tatsachen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden
  199. können und die der Beschwerdeführer im übrigen ohne weiteres bereits im Beschwerdeverfahren hätte vorlegen können.
  200. - 10 -
  201. III.
  202. 19
  203. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  204. Kniffka
  205. Kuffer
  206. Safari Chabestari
  207. Bauner
  208. Eick
  209. Vorinstanzen:
  210. AG Nordhausen, Entscheidung vom 26.11.2008 - 2 M 1320/08 LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.01.2009 - 2 T 286/08 -