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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZB 14/07
- vom
- 26. Februar 2007
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2007 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richterin
- Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der
- 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. November
- 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die
- Rechtsbeschwerde weder kraft Gesetzes statthaft noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1
- Satz 2 ZPO).
- Im Hinblick auf seine Eingaben wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass der von ihm beanstandete Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohnehin nur einen pfändbaren Teil seiner möglichen (Renten-) Einkünfte erfasst und die Schulderschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO, § 54 SGB I selbstverständlich zu beachten
- sind. Dem ist auch bereits im Wortlaut des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Rechnung getragen.
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- Dressler
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- Kniffka
- Safari Chabestari
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- Bauner
- Eick
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- Vorinstanzen:
- AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 12.10.2006 - 2 M 1523/06 LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2006 - 10 T 336/06 -
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