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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZB 110/08
- vom
- 13. August 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
- Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Leupertz
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss
- des 12. Zivilsenats des Oberlandgerichts Stuttgart vom
- 28. Oktober 2008 wird verworfen.
- Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
- Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €
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- Gründe:
- 1
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- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
- Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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- 2
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- Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur
- Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des
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- Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
- (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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- Kniffka
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- Kuffer
- Safari Chabestari
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- Bauner
- Leupertz
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- Vorinstanzen:
- LG Ulm, Entscheidung vom 11.07.2008 - 2 O 384/06 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2008 - 12 U 176/08 -
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