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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 103/08
  4. vom
  5. 23. Juli 2009
  6. in der Zwangsvollstreckungssache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO § 850 f Abs. 1 lit. a)
  14. a) Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die
  15. Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt,
  16. soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung
  17. ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im
  18. Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156,
  19. 30, 37).
  20. b) Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.
  21. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 103/08 - LG Essen
  22. AG Gelsenkirchen-Buer
  23. -2-
  24. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner,
  25. die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
  26. beschlossen:
  27. Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerinnen wird der
  28. Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
  29. 12. September 2008 (16a T 95/08) aufgehoben.
  30. Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer
  31. vom 27. Juni 2008 werden zurückgewiesen.
  32. Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Anschlussrechtsbeschwerde wird
  33. zurückgewiesen.
  34. Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
  35. Gründe:
  36. I.
  37. 1
  38. Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner, ihren Vater, aus einem gerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung wegen laufenden und
  39. rückständigen Unterhalts. Am 30. Oktober 2007 haben die Gläubigerinnen gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit
  40. -3-
  41. dem Ansprüche des Schuldners aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Drittschuldnerin gepfändet worden sind.
  42. 2
  43. Der Pfändungsfreibetrag ist in der Folge mehrfach erhöht worden, zuletzt
  44. mit Beschluss vom 10. Januar 2006 auf 1.081,13 €. Hierbei ist ein halber Nettomehrbetrag berücksichtigt worden, da der Schuldner inzwischen wieder verheiratet war.
  45. 3
  46. Unter dem 21. November 2007 ist beantragt worden, den Freibetrag auf
  47. 750 € zu reduzieren, da seit dem 1. Januar 2008 die Unterhaltsansprüche der
  48. Gläubigerinnen gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des
  49. Schuldners absoluten Vorrang genießen würden.
  50. 4
  51. Der Schuldner hat am 1. Februar 2008 die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf 1.232,49 € bis zum 31. März 2008 und auf 1.294,37 € ab dem
  52. 1. April 2008 beantragt und seinen Antrag mit gestiegenen Sozialhilfesätzen
  53. und Mietkosten begründet.
  54. 5
  55. Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 hat das Amtsgericht folgende Freibeträge festgesetzt: Bis zum 31. Dezember 2007 auf 845,38 € zuzüglich 1/3
  56. Nettomehrbetrag, bis 31. März 2008 auf 871,57 € ohne Nettomehrbetrag und
  57. ab 1. April 2008 auf 933,45 € ohne Nettomehrbetrag. Bei der Berechnung des
  58. Sozialbedarfs hat das Amtsgericht die Änderungen des Unterhaltsrechts berücksichtigt, § 850 d Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB, und entschieden, dass die
  59. neue Ehefrau des Schuldners ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die angegebenen Mietkosten hat es - abzüglich Stromkosten - jeweils
  60. in vollem Umfang berücksichtigt, also bis 31. Dezember 2007 mit 353,13 €, ab
  61. 1. Januar 2008 mit 379,32 € und ab 1. April 2008 mit 441,20 €.
  62. -4-
  63. 6
  64. Gegen diese Entscheidung haben die Gläubigerinnen am 20. Februar
  65. 2008 sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Wohnbedarf sei
  66. zu hoch angesetzt worden. Der Unterhaltsschuldner könne sich nur die Wohnkosten anrechnen lassen, die nach den Regelungen des SGB II für einen Alleinstehenden angemessen seien. Dies seien in der Stadt G. 216 € für eine
  67. Wohnung mit 45 qm Wohnfläche, zuzüglich 80 € Unterhaltskosten.
  68. 7
  69. Der Schuldner hat durch seinen Bevollmächtigten mehrfach erklären lassen, der Beschluss vom 13. Februar 2008 solle nicht angegriffen werden.
  70. 8
  71. Am 27. Juni 2008 hat das Amtsgericht hinsichtlich der sofortigen Beschwerde der Gläubigerinnen vom 20. Februar 2008 eine Abhilfeentscheidung
  72. getroffen und den Wohnbedarf unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G. auf einen Betrag von 296 € (Kaltmiete 216 € zuzüglich Heizund Nebenkostenvorauszahlung von 80 €) für die Zeit ab dem 1. März 2008
  73. herabgesetzt und den Pfändungsfreibetrag ab diesem Zeitpunkt auf 788,25 €
  74. bestimmt.
  75. 9
  76. Gegen diese ihm am 1. Juli 2008 zugestellte Entscheidung hat der
  77. Schuldner mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen bei dem Amtsgericht
  78. am 2. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat seine Beschwerde einerseits mit der Herabsetzung des Wohnbedarfs begründet. Einen allgemeinen
  79. "Sozialwohnbedarf" gebe es für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II
  80. nicht. Also müsse er sich seinen Pfändungsfreibetrag nicht entsprechend
  81. schmälern lassen. Andererseits hat er sich gegen die Nichtgewährung eines
  82. zusätzlichen Freibetrages für seine neue Ehefrau gewandt. Zumindest die
  83. durch den Wechsel in Steuerklasse 3 eingetretene Steuerentlastung in Höhe
  84. von 218,65 € monatlich müsse abgezogen werden.
  85. -5-
  86. Die Gläubigerinnen sind der sofortigen Beschwerde des Schuldners ent-
  87. 10
  88. gegengetreten. Ihre sofortige Beschwerde vom 20. Februar 2008 gegen den
  89. Beschluss vom 13. Februar 2008 haben sie mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008
  90. zurückgenommen.
  91. 11
  92. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den monatlichen, dem Schuldner mindestens pfandfrei zu belassenden
  93. Betrag für die Zeit ab dem 1. März 2008 unter Berücksichtigung eines monatlichen Wohnbedarfs in Höhe von 352,50 € auf 844,75 € festgesetzt. Es hat gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage der Berechnung des Wohnbedarfs zugelassen.
  94. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner die volle Berücksichti-
  95. 12
  96. gung der tatsächlichen Wohnkosten sowie die Gewähr eines zusätzlichen Freibetrages für seine Ehefrau weiter. Die Gläubigerinnen verfolgen mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde ihre in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge
  97. weiter.
  98. II.
  99. 13
  100. 1. Das Beschwerdegericht meint, soweit der Schuldner im Beschwerdeverfahren thematisiert habe, nun doch die Anrechnung von Steuerersparnissen
  101. infolge seiner Neuverheiratung auf den Freibetrag zu wünschen, sei die Sache
  102. nicht zu entscheiden. Der Schuldner habe zunächst mehrfach zum Ausdruck
  103. gebracht, die Entscheidung des Amtsgerichts zu billigen, und insoweit einen
  104. Verzicht auf sein Beschwerderecht erklärt. Überdies sei am 1. Juli 2008 die Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Februar 2008
  105. bereits abgelaufen gewesen.
  106. -6-
  107. 14
  108. 2. Das Beschwerdegericht führt weiter aus, dass der monatliche Wohnbedarf des Schuldners auf 352,50 € festzusetzen sei, denn der Selbstbehalt
  109. des Unterhaltsschuldners richte sich nach sozialhilferechtlichen Kriterien. Nach
  110. § 29 SGB XII würden die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft insoweit
  111. erstattet, als die fraglichen Aufwendungen der Höhe nach nicht unangemessen
  112. seien und dem Sozialhilfeempfänger nicht eine Verringerung des Kostenaufwandes zuzumuten sei.
  113. 15
  114. In der Rechtsprechung würden bei der Ermittlung des angemessenen
  115. Wohnbedarfs teilweise die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes herangezogen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG Köln, Rpfleger
  116. 1999, 548, 549). Eine jüngere Entscheidung des Bundessozialgerichts spreche
  117. eher dagegen (BSG, FEVS 60, 145, 149). Der Bundesgerichtshof habe diese
  118. Frage ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB
  119. 151/03, BGHZ 156, 30, 37).
  120. 16
  121. Aus der Sicht des Beschwerdegerichts erscheine die Heranziehung der
  122. Sätze des § 8 WoGG (in der Fassung vom 7. Juli 2005; im Folgenden: a.F.)
  123. wegen der Sachnähe zum Sozialhilferecht angemessen. Im Rahmen des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens seien sie auch transparent und gut
  124. praktikabel. Besser geeignete Bewertungskriterien seien nicht ersichtlich. Die
  125. von den Gläubigerinnen vorgebrachten Höchstgrenzen für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gebe es in dieser Allgemeinheit nicht. Der Aufwand für
  126. die Ermittlung eines nach Wohnungsgrößen differenzierten Mietniveaus des
  127. unteren Segments im räumlichen Vergleichsbereich erscheine für das Vollstreckungsverfahren unverhältnismäßig.
  128. -7-
  129. III.
  130. 17
  131. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zunächst gegen die unterbliebene
  132. Anrechnung von Steuerersparnissen infolge der Neuverheiratung des Schuldners auf den Freibetrag. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, da die
  133. Rechtsbeschwerde beschränkt auf die Frage der Ermittlung der Wohnkosten
  134. zugelassen wurde und diese Beschränkung wirksam ist.
  135. 18
  136. Das Beschwerdegericht hat im Tenor die Rechtsbeschwerde ohne Einschränkung zugelassen. In den Gründen hat es dazu Folgendes ausgeführt:
  137. "Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2
  138. ZPO zu. Die Frage, nach welchen Kriterien der Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners zu berechnen ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Da diese Frage
  139. eine Vielzahl von Vollstreckungsfällen betrifft, ist eine einheitliche Fortbildung
  140. des Rechts dringend geboten."
  141. 19
  142. Damit hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde
  143. auf die Frage der Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners beschränkt. Die Beschränkung der Zulassung in den Entscheidungsgründen der
  144. angefochtenen Entscheidung ist möglich (BGH, Urteile vom 13. Januar 2005
  145. - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = NZBau 2005, 280 und vom 17. Juni 2004
  146. - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775). Sie ist auch wirksam, da
  147. die Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners ein Teil der angefochtenen Entscheidung ist, auf den auch der Rechtsbeschwerdeführer selbst
  148. sein Rechtsmittel wirksam beschränken könnte (vgl. BGH, aaO).
  149. -8-
  150. IV.
  151. 20
  152. Im Übrigen ist die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2,
  153. § 575 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Schuldners unbegründet.
  154. 21
  155. Auf die gemäß § 574 Abs. 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerinnen wird der Beschluss des
  156. Landgerichts vom 12. September 2008 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni
  157. 2008 zurückgewiesen.
  158. 22
  159. 1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht den tatsächlichen monatlichen
  160. Wohnbedarf des Schuldners auf 352,50 € festgesetzt. Zutreffend ist dagegen
  161. die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008, mit der der Wohnbedarf
  162. des Schuldners unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G.
  163. auf einen Betrag von 296 € (Kaltmiete 216 € zuzüglich Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung von 80 €) für die Zeit ab dem 1. März 2008 festgesetzt und
  164. dementsprechend der Pfändungsfreibetrag des Schuldners ab diesem Zeitpunkt auf 788,25 € bestimmt worden ist, § 850 f Abs. 1 ZPO.
  165. 23
  166. 2. Der erweiterte pfändungsfreie Teil gemäß § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO
  167. entspricht dem Betrag, der nach den Vorschriften des SGB XII an den Schuldner ergänzend als Sozialhilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wäre (Stein/
  168. Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 2008, § 850 f Rdn. 3). Die Kosten für Unterkunft
  169. und Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang übersteigen (Stein/Jonas/Brehm, aaO). Die Angemessenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
  170. unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln (BSG,
  171. FEVS 60, 145, 149). Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es
  172. -9-
  173. sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel
  174. (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB
  175. 151/03, BGHZ 156, 30, 37; BSG, aaO). Sie geben in der Regel einen zuverlässigen Aufschluss über die aktuelle örtliche Wohnungsmarktlage (BSG, aaO).
  176. Dagegen erlauben die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. allenfalls eine Annäherung an die Angemessenheit der Aufwendungen (Berlit in LPK-SGB XII,
  177. 8. Aufl., 2008, § 29 Rdn. 39). Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte in § 8 WoGG
  178. a.F. ist daher erst dann zulässig, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten
  179. und Mittel zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten des Wohnraums ausgeschöpft sind (vgl. BSG, FEVS 58, 271, 274).
  180. 24
  181. Die teilweise in der Rechtsprechung vorgenommene Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs unmittelbar anhand der Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG Köln,
  182. Rpfleger 1999, 548, 549) ist damit nicht zulässig. Sie kann nicht mit der Erwägung begründet werden, sie sei einfacher zu handhaben und benachteilige den
  183. Schuldner nicht. Die Erwägung lässt unberücksichtigt, dass die Ermittlung des
  184. angemessenen Wohnbedarfs anhand von Mietspiegel und Mietdatenbanken
  185. ähnlich einfach ist wie die Ermittlung nach § 8 WoGG a.F. und eine ungenaue
  186. Ermittlung den Gläubiger benachteiligen kann.
  187. 25
  188. 3. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2008 unter
  189. Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G. ausgeführt, dass sich
  190. bei einem Mietpreis von 4,80 € pro qm bezogen auf eine Wohnung von 45 qm
  191. ein Mietpreis in Höhe von 216 € (Kaltmiete) ergeben würde. Das wird von den
  192. Beteiligten nicht angegriffen und lässt auch Rechtsfehler nicht erkennen.
  193. - 10 -
  194. 26
  195. 4. Anhaltspunkte dafür, dass der aktuelle Mietspiegel für die Stadt G. zur
  196. Ermittlung des monatlichen Wohnbedarfs ausnahmsweise nicht geeignet ist,
  197. sind weder von dem Schuldner vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008 war daher wieder herzustellen.
  198. V.
  199. 27
  200. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
  201. Kniffka
  202. Kuffer
  203. Safari Chabestari
  204. Bauner
  205. Eick
  206. Vorinstanzen:
  207. AG Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom 27.06.2008 - 29 M 2265/07 LG Essen, Entscheidung vom 12.09.2008 - 16a T 95/08 -