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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 82/12
- vom
- 16. April 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den
- Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
- Richter Pauge und die Richterin von Pentz
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- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
- 26. März 2013 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 26. März 2013 verletzt den Anspruch der Klägerin auf
- rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
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- Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
- der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
- es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
- bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
- Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
- Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
- wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
- zuzulassen ist.
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- 3
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- Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft
- und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
- Galke
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- Zoll
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- Pauge
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- Diederichsen
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- von Pentz
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 11.10.2010 - 9 O 6063/06 OLG München, Entscheidung vom 02.02.2012 - 1 U 5333/10 -
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