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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 66/16
  5. Verkündet am:
  6. 11. Oktober 2016
  7. Böhringer-Mangold
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. StVG 17; StVO § 1, § 9 Abs. 5
  19. a) Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so
  20. spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass
  21. der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung
  22. mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall
  23. dadurch (mit)verursacht hat.
  24. b) Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen
  25. Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen
  26. aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein
  27. Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen
  28. werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als
  29. ECLI:DE:BGH:2016:111016UVIZR66.16.0
  30. -2-
  31. der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das
  32. Fahrzeug hineingefahren ist.
  33. c) Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der
  34. Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden.
  35. (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR
  36. 2016, 410 und vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479)
  37. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16 - LG Frankfurt (Oder)
  38. AG Strausberg
  39. -3-
  40. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  41. vom 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
  42. Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein
  43. für Recht erkannt:
  44. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer
  45. des Landgericht Frankfurt (Oder) vom 25. Januar 2016 aufgehoben.
  46. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
  47. über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  48. Von Rechts wegen
  49. Tatbestand:
  50. 1
  51. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach
  52. einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2014 auf dem Parkplatz eines Baumarktes
  53. geltend. Der Beklagte zu 1 fuhr am Unfalltag mit seinem bei der Beklagten zu 2
  54. haftpflichtversicherten PKW auf dem Fahrweg zwischen zwei im rechten Winkel
  55. dazu angeordneten Parkbuchten. Dabei fuhr er vorwärts in eine - aus seiner
  56. Fahrtrichtung gesehen rechts vom Fahrweg gelegene - Parkbucht ein, um sogleich wieder in entgegengesetzter Richtung rückwärts aus der Parkbucht auszufahren. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem PKW in einer
  57. auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrwegs gelegenen Parkbucht. Sie
  58. -4-
  59. fuhr, nachdem sie gesehen hatte, dass der Beklagte zu 1 in die Parkbucht eingefahren war, mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus ihrer Parkbucht und brachte
  60. ihr Fahrzeug auf dem Fahrweg zum Stehen. Noch ehe sie den Vorwärtsgang
  61. eingelegt und ihr Fahrzeug in Richtung Ausfahrt in Bewegung gesetzt hatte,
  62. kam es zur Kollision zwischen dem PKW der Klägerin und dem Heck des PKW
  63. des Beklagten zu 1, der ebenfalls rückwärts aus der gegenüberliegenden Parkbucht ausgefahren war. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin
  64. an der Fahrerseite beschädigt.
  65. 2
  66. Die Klägerin hat behauptet, dass der PKW des Beklagten vollständig in
  67. die gegenüberliegende Parkbucht eingefahren sei. Die Bremslichter des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 seien erloschen gewesen. Erst als sie daraufhin aus
  68. ihrer Parkbucht ausgefahren und auf dem Fahrweg zum Stehen gekommen sei,
  69. habe der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug plötzlich zurückgesetzt. Zum Zeitpunkt
  70. der Kollision habe sie bereits etwa drei Sekunden auf dem Fahrweg gestanden.
  71. 3
  72. Der Beklagte zu 1 hat behauptet, nicht in die unmittelbar gegenüber dem
  73. Klägerfahrzeug befindliche Parkbucht, sondern in eine etwas versetzt gelegene
  74. Parkbucht eingefahren zu sein. Er sei auch nicht vollständig in diese Parkbucht
  75. eingefahren, sondern habe, als sich die Front seines Fahrzeugs etwa quer zum
  76. Verlauf des Fahrwegs befunden habe, den Rückwärtsgang eingelegt, um in
  77. entgegengesetzter Fahrtrichtung wieder auf den Fahrweg zu fahren. Er sei zur
  78. selben Zeit wie die Klägerin aus der Parkbucht ausgefahren. Das Fahrzeug der
  79. Klägerin sei allenfalls den Bruchteil einer Sekunde vor der Kollision zum Stehen
  80. gekommen.
  81. 4
  82. Die Beklagte zu 2 hat den Schaden der Klägerin auf Grundlage einer
  83. Haftungsquote von 50 % reguliert. Die auf Ersatz des weitergehenden Schadens gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klä-
  84. -5-
  85. gerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
  86. zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
  87. Entscheidungsgründe:
  88. I.
  89. 5
  90. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin über den von
  91. der Beklagten zu 2 auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % geleisteten Betrag aus §§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 115 Abs. 1 Satz 1
  92. Nr. 1 VVG kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu. Im Rahmen der
  93. nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile sei zwar von einem Verstoß des Beklagten
  94. zu 1 gegen §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO auszugehen. Denn da es im Zuge des
  95. Rückwärtsfahrens des PKW des Beklagten zu dem Schaden am PKW der Klägerin gekommen sei, streite der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der
  96. Beklagte zu 1 den besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren nicht
  97. gerecht geworden sei. Nach denselben Grundsätzen spreche jedoch auch der
  98. Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall, denn auch
  99. zwischen ihrer Rückwärtsfahrt aus der Parkfläche auf den Fahrweg und dem
  100. Unfall bestehe ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. So
  101. sei unstreitig, dass sich die Kollision allenfalls wenige Sekunden nach der Ausfahrt der Klägerin aus der Parkfläche ereignet und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Vorwärtsgang eingelegt und sich noch nicht in Vorwärtsfahrt befunden habe. Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, der sich das Berufungsgericht anschließe,
  102. streite der aus § 9 Abs. 5 StVO hergeleitete Anscheinsbeweis auch dann für ein
  103. Verschulden des Zurücksetzenden, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt bereits
  104. -6-
  105. zum Stehen gekommen sei, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher
  106. Zusammenhang mit dem Zurücksetzen bestehe. Dies sei hier der Fall gewesen.
  107. II.
  108. 6
  109. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
  110. stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streitet nach den getroffenen Feststellungen kein Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin. Die Revision beanstandet insoweit mit Recht die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG.
  111. 7
  112. 1. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im
  113. Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht
  114. kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung
  115. rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 10; vom 27. Mai
  116. 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18 und vom 7. Februar 2012 - VI ZR
  117. 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen
  118. Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem
  119. die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der
  120. Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO und
  121. vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung
  122. -7-
  123. nicht stand. Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen
  124. Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat
  125. das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Anscheinsbeweis
  126. für ein Mitverschulden der Klägerin spricht, obwohl es davon ausgegangen ist,
  127. dass das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision bereits stand.
  128. 8
  129. 2. Der erkennende Senat hat in zwei Entscheidungen (Senatsurteile vom
  130. 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15 und vom 26. Januar
  131. 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 11) Grundsätze zur Anwendbarkeit
  132. des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrer bei Parkplatzunfällen aufgestellt.
  133. 9
  134. a) Danach ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne
  135. eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5
  136. StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so
  137. verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der
  138. Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen.
  139. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht
  140. auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der
  141. Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist
  142. und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche
  143. Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen
  144. Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber
  145. -8-
  146. zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere - rückwärtsfahrende - Unfallbeteiligte
  147. mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.
  148. 10
  149. b) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht aufgrund der
  150. von ihm getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen dürfen, dass ein Anscheinsbeweis auch für ein Mitverschulden der Klägerin an dem Verkehrsunfall
  151. spricht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin
  152. nach dem Zurücksetzen ihr Fahrzeug auf dem Fahrweg "zum Stehen" gebracht.
  153. Unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hat
  154. das Berufungsgericht damit seiner Beurteilung die Feststellung zugrunde gelegt, dass das Fahrzeug der Klägerin unmittelbar vor der Kollision zum Stillstand gekommen war. Lediglich die Zeitspanne zwischen Erreichung des Stillstands des PKW der Klägerin und der Kollision mit dem rückwärtsfahrenden
  155. Fahrzeug des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Auf dieser tatsächlichen Grundlage steht eine Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten der Klägerin nicht in Einklang mit der vorgenannten
  156. Rechtsprechung des erkennenden Senats. Die erforderliche Typizität liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass ein Fahrzeugführer - wie hier vor der Kollision rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen
  157. werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der
  158. andere Unfallbeteiligte (hier: der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug in das
  159. stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer,
  160. der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht
  161. hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden
  162. Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der
  163. Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situa-
  164. -9-
  165. tion auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der
  166. Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder einund ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um
  167. der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung
  168. erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen
  169. zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt (vgl. zum vorstehenden Senatsurteil vom
  170. 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15 mwN).
  171. 11
  172. 3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Sache bereits wegen der
  173. fehlerhaften Anwendung des Anscheinsbeweises an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  174. 12
  175. Entgegen der Auffassung der Revision führt die Anwendung des Anscheinsbeweises allein zu Lasten des Beklagten zu 1 nicht notwendigerweise
  176. zu einer 100 %igen Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin. Vielmehr können die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin und weitere sie
  177. - 10 -
  178. erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden. Dies wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
  179. Galke
  180. Wellner
  181. Müller
  182. von Pentz
  183. Klein
  184. Vorinstanzen:
  185. AG Strausberg, Entscheidung vom 29.01.2015 - 24 C 392/14 LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.01.2016 - 16 S 24/15 -