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- BUNDESGERICHTSHOF
- VI ZR 65/01
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- BESCHLUSS
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- 18. Dezember 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2001 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
- beschlossen:
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2001 wird nicht
- angenommen.
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
- im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 201.241,98 DM
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- Dr. Müller
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- Dr. Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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