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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 29/18
- vom
- 16. Juli 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:160718BVIZR29.18.1
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und
- Müller sowie den Richter Dr. Klein
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
- 29. Mai 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2018 verletzt den Anspruch der Klägerin auf
- Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
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- Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
- der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
- es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
- bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
- Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
- Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
- wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
- zuzulassen ist.
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- 3
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- Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft
- und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
- Galke
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- Wellner
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- Müller
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- von Pentz
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- Klein
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.05.2016 - 14 O 386/12 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2017 - 12 U 138/16 -
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