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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 25/06
- vom
- 21. November 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 durch die
- Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
- 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
- des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Das Berufungsgericht hat den Vermerk in der Dokumentation des
- Beklagten für den 1. August 2001 ausgelegt. Bei dieser Auslegung hat
- es sich nicht allein auf den Wortlaut des Vermerks, sondern auch auf
- das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden
- Parteien gestützt. Der Beklagte musste daher nicht eine aus einer
- fehlenden Dokumentation möglicherweise folgende Vermutung
- entkräften, denn der Kläger musste nach wie vor beweisen, dass eine
- therapeutische Aufklärung, für die der (richtig verstandene) Vermerk
- "jetzt Coloskopie!!" spricht, nicht erteilt worden ist. Das
- Berufungsgericht hält sich im Rahmen des dem Tatrichter
- eingeräumten Ermessens bei der Beweiswürdigung.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 90.000,00 €
- Dr. Müller
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- Dr. Greiner
- Pauge
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2005 - 25 O 209/04 -
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- Wellner
- Stöhr
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- OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2005 - 5 U 87/05 -
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