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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 635/15
- vom
- 11. April 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:110417BVIZR635.15.0
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und
- Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
- beschlossen:
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- 19. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
- Streitwert: 238.667,56 €
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- Gründe:
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- Nachdem die Kläger und die Beklagte ihren Streit in einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt und in ihrem Vergleich auch
- eine abschließende Kostenregelung getroffen haben, hat die Beklagte ihre
- Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Der Senat hat daraufhin mit
- Beschluss vom 7. November 2016 die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
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- Damit ist die Streithelferin der Beklagten gemäß § 67 Halbs. 2 ZPO gehindert, die auch von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen.
- Nach dieser Vorschrift ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärung und
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- - 3 -
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- Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch
- liegt hier vor. Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der
- Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen
- worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithelfers außergerichtlich verglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR
- 296/86, NJW 1988, 712).
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- Die durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten
- sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der
- übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben (BGH, Beschluss vom
- 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5).
- Galke
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- Wellner
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- Roloff
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- Oehler
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- Klein
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2014 - 8 O 236/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2015 - I-9 U 149/14 -
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