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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 629/16
- vom
- 20. Juni 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR629.16.0
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler,
- Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
- beschlossen:
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
- 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung
- des Senats geklärt (Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08, NJW-RR
- 2010, 351; Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 560/12, juris). Diese Entscheidungen sind, wie sich aus den zugehörigen Berufungsentscheidungen (zu
- - VI ZR 288/08: OLG Koblenz, Urteil vom 6. November 2008 - 6 U 193/08,
- BeckRS 2009, 88477; zu - VI ZR 560/12: OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni
- 2012 - 12 U 2/12, ZfSch 2014, 262) ergibt, jedenfalls auch zu der hier inmitten
- stehenden Frage von Neueinstellungen nach Insolvenzreife ergangen. Daraus
- ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Anspruch aus § 826
- BGB auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auch im Fall der Neueinstellung von Arbeitnehmern nach
- Kenntnis der Insolvenzreife grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass
- eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld insgesamt nicht oder nur in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.
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- Auf das individuelle, neu begründete Arbeitsverhältnis könnte demgegenüber für die Schadensermittlung nur insoweit abgestellt werden, als die Begründung des konkreten Arbeitsverhältnisses in deliktisch vorwerfbarer Weise
- allein dazu erfolgt wäre, einen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen, wofür
- nach allgemeinen Regeln die Bundesagentur für Arbeit darlegungs- und beweisbelastet wäre. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen
- das Urteil des OLG Dresden vom 15. Mai 2013 (13 U 1337/12, BeckRS 2016,
- 09527) durch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 (VI ZR 270/13) steht dem
- nicht entgegen, da die hier maßgebliche Frage dort nicht zum Gegenstand des
- Beschwerdeverfahrens gemacht wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli
- 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002
- - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 ff.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02,
- BGHZ 153, 254 f.; vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320).
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- Die Berufungsentscheidung steht mit der Rechtsprechung des Senats in
- Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
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- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
- Streitwert: 33.673,03 €
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- Galke
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- Wellner
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- Roloff
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- Oehler
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- Klein
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- Vorinstanzen:
- LG Amberg, Entscheidung vom 17.02.2016 - 14 O 1001/15 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.07.2016 - 4 U 503/16 -
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