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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 525/15
- vom
- 28. November 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:281116BVIZR525.15.0
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2016 durch die
- Richterin von Pentz als Einzelrichterin
- beschlossen:
- Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten
- vom 16. November 2016 (Kassenzeichen 780016145341) wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I. Der Senat hat die Klägerin durch Senatsbeschluss vom 19. Oktober
- 2016 ihrer Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt und ihr die Kosten
- auferlegt, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hatte. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist auf 34.254 €
- festgesetzt worden. Gegen den Kostenansatz vom 16. November 2016 hat die
- Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2016 Gegenvorstellung eingelegt.
- Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
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- II. Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz
- auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl.
- BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.;
- vom 6. April 2016 - I ZB 3/16, juris Rn. 2).
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- III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung
- hat keinen Erfolg. Die Festsetzung einer 1-fachen Gebühr in Höhe von 441 €
- aus dem im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 festgesetzten Streitwert
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- beruht auf den - verfassungskonformen - Bestimmungen in § 3 GKG, Nr. 1243
- des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr ist dadurch entstanden, dass die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
- Köln vom 3. August 2015 - 5 U 149/14 eingelegt hat. Hätte die Klägerin die
- Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgenommen, so wäre diese als unzulässig verworfen worden. Eine Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig
- hätte eine 2-fache Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses ausgelöst.
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- IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8
- Satz 1 GKG).
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- von Pentz
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- Vorinstanzen:
- LG Aachen, Entscheidung vom 13.08.2014 - 11 O 24/11 OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2015 - 5 U 149/14 -
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