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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 525/15
  4. vom
  5. 28. November 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:281116BVIZR525.15.0
  8. - 2 -
  9. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2016 durch die
  10. Richterin von Pentz als Einzelrichterin
  11. beschlossen:
  12. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten
  13. vom 16. November 2016 (Kassenzeichen 780016145341) wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. I. Der Senat hat die Klägerin durch Senatsbeschluss vom 19. Oktober
  17. 2016 ihrer Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt und ihr die Kosten
  18. auferlegt, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hatte. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist auf 34.254 €
  19. festgesetzt worden. Gegen den Kostenansatz vom 16. November 2016 hat die
  20. Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2016 Gegenvorstellung eingelegt.
  21. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
  22. 2
  23. II. Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz
  24. auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl.
  25. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.;
  26. vom 6. April 2016 - I ZB 3/16, juris Rn. 2).
  27. 3
  28. III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung
  29. hat keinen Erfolg. Die Festsetzung einer 1-fachen Gebühr in Höhe von 441 €
  30. aus dem im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 festgesetzten Streitwert
  31. - 3 -
  32. beruht auf den - verfassungskonformen - Bestimmungen in § 3 GKG, Nr. 1243
  33. des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr ist dadurch entstanden, dass die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
  34. Köln vom 3. August 2015 - 5 U 149/14 eingelegt hat. Hätte die Klägerin die
  35. Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgenommen, so wäre diese als unzulässig verworfen worden. Eine Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig
  36. hätte eine 2-fache Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses ausgelöst.
  37. 4
  38. IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8
  39. Satz 1 GKG).
  40. von Pentz
  41. Vorinstanzen:
  42. LG Aachen, Entscheidung vom 13.08.2014 - 11 O 24/11 OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2015 - 5 U 149/14 -