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- Ausfertigung
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- BUNDESGERICHTSHOF
- VI ZR 394/00
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- BESCHLUSS
- vom
- 29. Januar 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
- Diederichsen und den Richter Pauge
- beschlossen:
- In Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 27. November 2001 wird die
- Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2000 insoweit nicht
- angenommen, als sie gegen die Verwerfung des
- Wiederaufnahmeantrags als unzulässig gerichtet und daher nicht von
- der Regelung des § 547 ZPO umfaßt ist.
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
- der Beklagten zu 2) hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussicht
- auf Erfolg.
- Die Kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten.
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- Dr. Müller
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- Dr. Dressler
- Diederichsen
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- Dr. Greiner
- Pauge
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