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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 382/13
- vom
- 18. Dezember 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch
- den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter
- Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss
- vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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- Gründe:
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- Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
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- Die vom Beklagten im Rahmen seiner Anhörungsrüge nunmehr erneut
- erhobenen Einwände gegen die Annahme, der Wert der von ihm mit der
- Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000 € nicht, waren
- - soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorgebracht worden waren - schon
- Gegenstand der Senatsberatung vom 30. September 2014. Sie wurden vom
- erkennenden Senat im Rahmen der Beschlussfassung vom 12. November 2014
- - auch auf der Grundlage der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Oktober
- 2014 erhobenen und mit Schriftsatz vom 5. November 2014 weiter ausgeführ-
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- ten Gegenvorstellung - erneut erwogen. Nach Auffassung des erkennenden
- Senats war das gesamte Vorbringen nicht geeignet, die Annahme einer höheren Beschwer als 20.000 € zu rechtfertigen.
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- Soweit der Beklagte zur Begründung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer wiederholt darauf verwiesen hat, infolge der angeblichen "Boykotthetze"
- der Kläger Mitglieder, Beiträge und freiwillige Zuwendungen verloren zu haben,
- weshalb es im vorliegenden Rechtsstreit um eine für ihn existenzielle Frage
- gehe, verkennt er, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gerade nicht den Beklagten belastende Äußerungen der Kläger, also die angebliche
- "Boykotthetze", sind, sondern umgekehrt Äußerungen des Beklagten, die die
- Kläger belasten. Auch soweit sich der Beklagte durch das Unterlassungsgebot
- an der Verteidigung gegen die angeblich "ehrabschneiderischen und verleumderischen Angriffe der Kläger" gehindert sieht und meint, deshalb das "Ausbluten des Verbandes" befürchten zu müssen, kann daraus keine 20.000 € übersteigende Beschwer abgeleitet werden. Dem Beklagten bleibt es trotz des Unterlassungsgebots grundsätzlich möglich, sich mit den Vorwürfen der Kläger in
- der Sache auseinanderzusetzen, sie zurückzuweisen oder - sollten sie nicht
- zutreffen - zu widerlegen. Die Möglichkeit, gegen von ihm für unzulässig erach-
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- tete Aussagen der Kläger gerichtlich vorzugehen, wird dem Beklagten durch
- das Unterlassungsgebot ebenfalls nicht beschnitten.
- Galke
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- Diederichsen
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- von Pentz
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 O 666/11 KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2013 - 10 U 80/12 -
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- Pauge
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- Offenloch
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