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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 352/13
  4. vom
  5. 6. November 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
  10. beschlossen:
  11. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
  12. Streitwert des Revisionsverfahrens: 665,33 €
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 haben die zweitinstanzlichen
  16. Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, die mit der Revision geltend
  17. gemachte Forderung werde anerkannt und zuzüglich Zinsen bezahlt. Die Beklagte werde auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Mit Schriftsatz
  18. vom 19. September 2013 hat die Klägerin bestätigt, dass die Beklagte die Klageforderung bezahlt habe. Gleichzeitig hat die Klägerin den Rechtsstreit in der
  19. Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach
  20. Belehrung nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
  21. 2
  22. Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
  23. Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen
  24. (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch
  25. die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die
  26. Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits
  27. -3-
  28. zu übernehmen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die
  29. von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet
  30. war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10,
  31. juris und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40, jeweils
  32. mwN).
  33. Galke
  34. Zoll
  35. Pauge
  36. Wellner
  37. Stöhr
  38. Vorinstanzen:
  39. AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 24 C 2059/12 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.07.2013 - 8 S 6648/12 -