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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 332/03
- vom
- 27. April 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
- und die Richter Pauge und Zoll
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
- 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
- Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen,
- weil es das Vorbringen der Klägerin nicht übergangen, sondern – ohne
- Rechtsfehler – als unerheblich gewertet hat.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 37.362,87 €
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Diederichsen
- Zoll
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