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- BUNDESGERICHTSHOF
- VI ZR 221/01
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- BESCHLUSS
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- 22. Januar 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
- Stöhr
- beschlossen:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2001 wird nicht angenommen.
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
- Streitwert: 49.661,80 €
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- Gründe:
- Zwar kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die
- Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht dem Unternehmer zugute, der - wie die Beklagte - nicht selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hat (vgl.
- Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - VersR 2001, 1156 und vom
- 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 - VersR 2001, 1028), doch hat die Revision im
- Endergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Verkehrssiche-
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- rungspflicht hier auf die Arbeitgeberin des Klägers übertragen worden war und
- zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers auszugehen ist.
- Dr. Müller
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- Dr. Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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