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- BUNDESGERICHTSHOF
- Beschluss
- VI ZR 211/12
- vom
- 11. Februar 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den
- Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Wellner und
- Stöhr und die Richterin von Pentz
- beschlossen:
- Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das
- Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten
- zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat
- das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und
- bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil
- - sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil
- es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlich unerheblich
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- gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es
- nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.
- Galke
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- Diederichsen
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- Stöhr
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- Wellner
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- von Pentz
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- Vorinstanzen:
- LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -
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