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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 167/07
- vom
- 4. Dezember 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die
- Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
- 11. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
- Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage hat keine
- rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht die Zulassung
- der Revision zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat der
- Aussage des Zeugen entnommen, dass dieser weder eine Bewegung
- des Busses nach links noch einen anderen Umstand wahrgenommen
- habe, der den Schlenker des Klägerfahrzeugs erklären würde. Unter
- diesen Umständen könnte die Berücksichtigung des
- Gefährdungsgefühls des Zeugen nicht zwingend zu einer Änderung der
- angegriffenen Entscheidung führen.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 88.873,05 €
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2006 - 5 O 153/05 -
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- Wellner
- Stöhr
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- OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2007 - 10 U 26/06 -
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