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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- VI ZR 102/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 16. Oktober 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2001 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und
- die Richterin Diederichsen
- beschlossen:
- 1.
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- Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer wird
- zurückgewiesen.
- Für die im Hinblick auf § 546 Abs. 1 ZPO maßgebliche Beschwer
- der Beklagten sind nur der Anspruch auf immaterielle
- Entschädigung (Wert 50 000,- DM) und der Auskunftsanspruch
- (Wert 5000,- DM) von Bedeutung, nicht hingegen die
- nichtvermögensrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und
- Vernichtung. Der Wert der somit relevanten Beschwer übersteigt
- nicht 60 000,- DM.
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- 2.
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- Der Gesamtstreitwert des Revisionsverfahren wird auf
- 66 000,-DM festgesetzt.
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- 3.
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- Der Klägerin wird als Revisionsbeklagte für die
- Revisionsinstanz unter Beiordnung der Rechtsanwältin von
- Gierke Prozeßkostenhilfe bewilligt.
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- Dr. Müller
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- Dr. Dressler
- Wellner
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- Dr. Greiner
- Diederichsen
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