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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZB 34-38/06
- vom
- 11. Juli 2006
- in dem Verfahren
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- -2-
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die
- Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
- und die Richter Pauge und Zoll
- beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
- von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden wird zurückgewiesen, da
- die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende
- Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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- Gründe:
- Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
- München vom 23. November 2005, 24. Februar und 9. Mai 2006 sind nicht statthaft,
- weil
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- sie
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- weder
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- nach
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- dem
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- Gesetz
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- ausdrücklich
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- eröffnet,
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- noch
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- vom
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- Oberlandesgericht in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist, § 574
- Abs. 1 ZPO.
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- -3Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 15. und 27. März 2006, mit
- denen Gehörsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sind, sind
- unanfechtbar nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO.
- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Diederichsen
- Zoll
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- Vorinstanzen:
- LG Passau, Entscheidung vom 28.11.2005 - 3 O 596/05 OLG München, Entscheidung vom 09.05.2006 - 8 U 5921/05 -
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