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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZA 7/17
- vom
- 20. Juni 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZA7.17.0
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- - 2 -
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch den
- Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff sowie
- die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
- beschlossen:
- Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die
- Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt u.a. voraus,
- dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
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- 2
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- Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Nach
- ihrem Vortrag hat sie das Mandat lediglich einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolglos angetragen. Angesichts der Tatsache, dass
- es mittlerweile 31 Kanzleien mit insgesamt 43 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011
- - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144; vom 10. September 2012 - VI ZB 40/12, juris
- Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004,
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- - 3 -
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- 864; vom 18. Dezember 2014 - IX ZA 37/14, juris Rn. 2; vom 24. November
- 2016 - III ZA 22/16, juris Rn. 3; jeweils mwN).
- Galke
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- von Pentz
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- Klein
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- Roloff
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- Allgayer
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- Vorinstanzen:
- LG Ulm, Entscheidung vom 02.03.2016 - 6 O 229/14 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2017 - 1 U 35/16 -
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