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- BUNDESGERICHTSHOF
- VI ZA 1/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 12. März 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 durch die Richter
- am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
- beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die
- beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
- bietet.
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- Gründe:
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- Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das
- Landgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels gemäß
- § 539 ZPO a.F. ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im weiteren
- Verfahren ist das Landgericht nur an die rechtlichen Überlegungen
- gebunden, die unmittelbar zur Aufhebung durch das Berufungsgericht
- geführt haben (S. 6/7 des Berufungsurteils). In der materiellrechtlichen
- Beurteilung bleibt das Landgericht im übrigen ebenso frei wie in der
- Würdigung des tatsächlichen Geschehens.
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- Dr. Dressler
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- Dr. Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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