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482 lines
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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. V ZR 26/15
  5. Verkündet am:
  6. 11. Dezember 2015
  7. Weschenfelder
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 249 Hd
  19. Der Schadensersatzanspruch des Käufers besteht in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15. Juni
  20. 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 und Abgrenzung von Senat, Urteil vom 4. Mai
  21. 2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320).
  22. ZPO § 91a, § 97 Abs. 2
  23. a) Dass ein Kläger in der Lage war, eine (einseitige) Erledigungserklärung bereits vor
  24. dem erstinstanzlichen Gericht abzugeben, schließt eine solche Erklärung und die
  25. hiermit verbundene Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht aus.
  26. b) Allerdings kommt in einem solchen Fall die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in
  27. Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen.
  28. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - OLG Köln
  29. LG Köln
  30. ECLI:DE:BGH:2015:111215UVZR26.15.0
  31. -2-
  32. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  33. vom 11. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
  34. Richterinnen
  35. Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
  36. und
  37. Dr. Brückner,
  38. den
  39. Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
  40. für Recht erkannt:
  41. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
  42. des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
  43. Auf die Anschlussrevision der Kläger wird das genannte Urteil
  44. unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussrevision im
  45. Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag
  46. zu 3 der Kläger zurückgewiesen worden ist.
  47. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in
  48. Höhe von 1.718,49 € erledigt ist.
  49. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 45 % und
  50. die Kläger 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
  51. Beklagte zu 33 % und die Kläger zu 67 %. Die Kosten des
  52. Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 36 % und den
  53. Klägern zu 64 % auferlegt.
  54. Von Rechts wegen
  55. Richter
  56. -3-
  57. Tatbestand:
  58. 1
  59. Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 21. April 2009 von
  60. der Beklagten zum Preis in Höhe von 148.000 € ein Hausgrundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Die Kläger, die das Haus ab dem 1. Mai
  61. 2009 betreten durften, stellten Feuchtigkeitsschäden im Erdgeschoss sowie
  62. einen Sturmschaden im Dachgeschoss fest. Am 12. Mai 2009 fand ein Ortstermin mit den Parteien, dem Zeugen R.
  63. sowie Dipl.-Ing. J.
  64. statt. Auf der
  65. Grundlage einer „Kostenvorermittlung für Putzerneuerung in der Küche“, die
  66. einen Betrag von „ca. 3.590 € netto“ auswies, beauftragte die Beklagte die später insolvent gewordene Firma B.
  67. GmbH mit der Ausführung entsprechender
  68. Arbeiten. Am 22. Mai 2009 wandten sich die Kläger mit anwaltlichem Schreiben
  69. an den für die Beklagte tätigen Zeugen R.
  70. mit folgendem Inhalt:
  71. „Wir würden daher um eine kurze Bestätigung nach hier (gerne
  72. auch per E-Mail) durch die Verkäuferin bitten, dass sie die Ursachen der Feuchteschäden im Erdgeschoss sowie die dadurch entstandenen Schäden sach- und fachgerecht beseitigen lässt. Gleiches gilt für den Sturmschaden im Obergeschoss. Sämtliche sich
  73. zugunsten der Verkäuferin ergebenden Gewährleistungsansprüche bezüglich der vorgenannten Maßnahmen werden an unsere
  74. Mandanten abgetreten, die die Abtretung annehmen.“
  75. 2
  76. Am 25. Mai 2009 erhielt der anwaltliche Vertreter der Kläger das Schreiben mit dem von dem Zeugen R.
  77. angebrachten Vermerk: „Akzeptiert:
  78. Leverkusen 25.5.2009“ und der Unterschrift der Beklagten zurück.
  79. 3
  80. Die Kläger, die die Kostenvorermittlung der J.
  81. GmbH für nicht voll-
  82. ständig hielten, setzten der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juni 2009 eine
  83. Nachfrist zur sach- und fachgerechten Ausführung der erforderlichen Arbeiten.
  84. Die Beklagte lehnte es ab, weitere als die von der B.
  85. Arbeiten vorzunehmen.
  86. GmbH durchgeführten
  87. -4-
  88. 4
  89. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger, die das Grundstück während des
  90. Rechtsstreits veräußert haben, Mängelbeseitigungskosten in Höhe von
  91. 9.496,64 € netto. Ferner haben sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen höhere Sanierungskosten, dabei insbesondere die
  92. Mehrwertsteuer zu ersetzen, soweit diese im Zuge der Arbeiten, für die Schadensersatz begehrt werde, anfallen.
  93. 5
  94. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen
  95. zur Zahlung von 3.421,01 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat
  96. den Klägern, die den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz wegen eines Betrages von 1.718,49 € (Prüfungs- und Untersuchungskosten) für erledigt erklärt
  97. haben, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen beider Parteien
  98. insgesamt 4.630,25 € nebst Zinsen zuerkannt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die vollständige Abweisung
  99. der Klage erreichen. Die Kläger verfolgen mit der Anschlussrevision ihre im
  100. Berufungsrechtszug erfolglos gebliebenen Anträge weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
  101. Entscheidungsgründe:
  102. I.
  103. 6
  104. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger aufgrund der
  105. Vereinbarung vom 22./25. Mai 2009 gegen die Beklagte einen Anspruch auf
  106. Schadensersatz gemäß § 780, § 241 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 1, § 281 Abs. 1
  107. Satz 1 und § 249 Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 4.630,25 €. Indem die
  108. Beklagte die seitens der Kläger geforderte Bestätigung „akzeptiert“ habe, habe
  109. sie sich wirksam zur Beseitigung der Schäden verpflichtet. Nicht beanspruchen
  110. -5-
  111. könnten die Kläger die Kosten für die Beseitigung der von dem Sachverständigen M.
  112. im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Defekte im Ent-
  113. wässerungssystem, die bei Abschluss der Vereinbarung noch allseits unbekannt gewesen seien.
  114. 7
  115. Ihren Schaden könnten die Kläger nach der Höhe der Aufwendungen
  116. berechnen, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung erforderlich
  117. seien. Hierbei komme es nicht darauf an, dass die Kläger das Grundstück vor
  118. Durchführung der Mangelbeseitigung und ohne Abtretung des Schadensersatzanspruches veräußert hätten.
  119. 8
  120. Da die Kläger die Schäden nach Veräußerung des Grundstücks nicht
  121. mehr zur Vermehrung ihres Vermögens beseitigen lassen könnten und entsprechende Absprachen mit den Erwerbern nicht mit Substanz vorgetragen
  122. seien, scheide die beantragte Feststellung hinsichtlich weitergehender Schäden aus. Soweit die Kläger mit ihrer Berufung die Abweisung der Schadensposition „Prüfung des Putzaufbaus und des Putzuntergrundes“ sowie Untersuchungskosten in Höhe von insgesamt 1.718,49 € netto beanstandeten und
  123. nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklären wollten, könne dahinstehen, ob die Berufung überhaupt zulässig sei. Jedenfalls habe es den Klägern oblegen, ihren Schaden bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz hinsichtlich aller geltend gemachten
  124. Positionen zu überprüfen. Die Prüfungs- und Untersuchungskosten habe das
  125. Landgericht zu Recht als im Verlaufe des Rechtsstreits entfallen abgewiesen.
  126. II.
  127. 9
  128. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision der
  129. Kläger führt zur Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit
  130. -6-
  131. das Berufungsgericht ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 1.718,49 € abgewiesen hat.
  132. 10
  133. Zur Revision der Beklagten:
  134. 11
  135. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten im
  136. Ergebnis stand.
  137. 12
  138. 1. Dass die Beklagte den Klägern dem Grunde nach auf Schadensersatz
  139. haftet, beruht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht
  140. auf der Verletzung der Pflichten aus einem Schuldversprechen im Sinne des
  141. § 780 BGB in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr können die
  142. Kläger Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 280
  143. Abs. 1 und 3 BGB und § 281 Abs. 1 BGB verlangen. Die zwischen den Parteien am 22./25. Mai 2009 zustande gekommene Vereinbarung ist rechtlich nicht
  144. als abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB, sondern lediglich
  145. als deklaratorisches Anerkenntnis zu qualifizieren.
  146. 13
  147. a) Durch ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im
  148. Sinne der §§ 780, 781 BGB soll unabhängig von dem bestehenden Schuldverhältnis eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen werden. Hiervon kann
  149. nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird
  150. (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 299/00, NJW 2002, 1791,
  151. 1792). Die Angabe des Schuldgrundes spricht deshalb entscheidend für das
  152. Vorliegen eines so genannten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch
  153. das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll. Der Anerkennende
  154. ist in einem solchen Fall regelmäßig mit der Berufung auf sämtliche Einwendungen und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen, die
  155. ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er rechnete
  156. -7-
  157. (BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 254 f; Senat,
  158. Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122 Rn. 12).
  159. 14
  160. b) Vorliegend stellt sich die Vereinbarung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Inhaltlich ging es um die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, die die Kläger nach Abschluss des Kaufvertrages festgestellt hatten und
  161. deren Beseitigung Gegenstand der Ortsbesichtigung und der Gespräche zwischen den Parteien waren. Erkennbares Ziel der Vereinbarung war es, die
  162. Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der diskutierten Feuchtigkeitsschäden der Ungewissheit zu entziehen, die Pflicht der Beklagten zur Mängelbeseitigung festzulegen und so einen Rechtsstreit um diesen Anspruch zu
  163. vermeiden. Dies schließt die Annahme eines von dem Schuldgrund losgelösten
  164. abstrakten Schuldversprechens im Sinne des § 780 BGB aus.
  165. 15
  166. c) Die Beklagte war deshalb gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet, die
  167. Feuchtigkeitsschäden an dem verkauften Objekt zu beseitigen. Auf den im
  168. Kaufvertrag enthaltenen und ihr im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten Haftungsausschluss kann sie sich wegen des Anerkenntnisses
  169. nicht berufen. Da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trotz
  170. Fristsetzung die Mängel nicht ordnungsgemäß beseitigt hat, ist sie den Klägern
  171. gemäß § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3 BGB und § 281
  172. Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
  173. 16
  174. 2. Im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des
  175. Berufungsgerichts, den Klägern sei ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von
  176. 4.630,25 € entstanden.
  177. 17
  178. a) Dass sich die von dem Berufungsgericht in dieser Höhe zuerkannten
  179. Mängelbeseitigungskosten auf den Feuchtigkeitsschaden beziehen, zu dessen
  180. -8-
  181. Beseitigung die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses verpflichtet war, wird
  182. auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
  183. 18
  184. b) Die zur Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten können von den Klägern im Rahmen des so genannten kleinen Schadensersatzes
  185. als Schaden geltend gemacht werden, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel
  186. tatsächlich beseitigt wird oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014
  187. - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 33).
  188. 19
  189. c) Dass die Kläger zwischenzeitlich das Hausgrundstück ohne Abtretung
  190. des Schadensersatzanspruchs veräußert haben, schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus. Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint,
  191. nicht die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach bei der Beschädigung
  192. eines Hausgrundstücks der Schaden dann nicht mehr fiktiv in Höhe der Reparaturkosten abgerechnet werden kann, wenn das Grundstück ohne Reparatur
  193. veräußert und auch der Schadensersatzanspruch nicht an die Erwerber abgetreten worden ist (Senat, Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147,
  194. 320, 323 unter teilweiser Aufgabe des Urteils vom 2. Oktober 1981
  195. - V ZR 147/80, BGHZ 81, 385, 392).
  196. 20
  197. aa) In dem genannten Urteil vom 4. Mai 2001 ging es um deliktische
  198. Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2, § 909 BGB im Zusammenhang
  199. mit der Beschädigung eines Grundstücks. Zur Begründung des Ausschlusses
  200. eines Geldanspruchs gemäß § 249 Satz 2 aF (= § 249 Abs. 2 BGB) im Falle
  201. einer Veräußerung ohne Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Erwerber hat der Senat darauf hingewiesen, dass auch dieser Geldanspruch eine
  202. besondere Form des Naturalersatzanspruches nach § 249 Satz 1 aF (= § 249
  203. Abs. 1 BGB) darstellt und deshalb wie dieser voraussetzt, dass die Naturalrestitution noch möglich ist. Ist aber eine Naturalrestitution wegen der Veräußerung
  204. -9-
  205. ausgeschlossen, kann der Geschädigte nach der Konzeption des Gesetzes lediglich noch Kompensation seines Schadens gemäß § 251 Abs. 1 BGB verlangen.
  206. 21
  207. bb) Wie der Senat bereits entschieden hat, findet diese Rechtsprechung
  208. jedoch keine Anwendung, wenn ein Käufer - wie hier - einen kaufrechtlichen
  209. Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3 BGB, § 280 Abs. 1 und 3 BGB,
  210. § 281 BGB wegen eines Mangels geltend macht (Urteil vom 15. Juni 2012
  211. - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31). Bei einem Schadensersatzanspruch
  212. statt der Leistung scheidet eine Naturalrestitution aus, weil dadurch die Erfüllung der vertraglichen Leistung herbeigeführt würde, die der Besteller - wie in
  213. § 281 Abs. 4 BGB ausdrücklich geregelt ist - gerade nicht mehr verlangen kann
  214. (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 9).
  215. Dieser Anspruch ist deshalb von Anfang an nur auf Geld gerichtet. Damit findet
  216. die Vorschrift des § 249 BGB, die dem Geschädigten einen Anspruch auf Naturalrestitution einräumt und lediglich als besondere Form dieses Herstellungsanspruchs gemäß § 249 Abs. 2 BGB einen Zahlungsanspruch vorsieht, keine Anwendung (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85,
  217. BGHZ 99, 81, 88; Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03, NJW-RR 2004,
  218. 1462, 1463 zu einem werkvertraglichen Schadensersatzanspruch). Der ansonsten erforderlichen Abgrenzung zwischen einer Entschädigung gemäß § 249
  219. Abs. 2 BGB und einem Schadensersatzanspruch gemäß § 251 BGB bedarf es
  220. nicht. Ebenso wie im Werkvertragsrecht besteht auch im Kaufvertragsrecht der
  221. Schadensersatzanspruch des Käufers in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat.
  222. - 10 -
  223. 22
  224. Zur Anschlussrevision der Kläger:
  225. 23
  226. Die Anschlussrevision der Kläger hat Erfolg, soweit es um die von ihnen
  227. im Berufungsrechtszug beantragte Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits wegen eines Betrages von 1.718,49 € geht. Im Übrigen ist sie unbegründet.
  228. 24
  229. 1. Entgegen der Auffassung der Kläger beruht die Aberkennung des Zahlungsanspruchs in Höhe weiterer 3.147,90 € (Kosten für die Erneuerung der
  230. Dachentwässerung) nicht auf Rechtsfehlern. Die Auslegung der Vereinbarung
  231. vom 22./25. Mai 2009 ist im Rahmen der revisionsrechtlich nur beschränkt möglichen Überprüfung (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13,
  232. NJW-RR 2014, 1423 Rn. 14 mwN) nicht zu beanstanden. Die von den Klägern
  233. auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und
  234. nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
  235. 25
  236. 2. Keinen Rechtsfehler lässt auch die Beurteilung des Berufungsgerichts
  237. erkennen, die Kläger könnten die Feststellung der Haftung der Beklagten hinsichtlich weitergehender Schäden nicht verlangen. Insoweit fehlt es bereits an
  238. dem für eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, dass den Klägern ein weiterer Schaden entstehen kann.
  239. 26
  240. a) Zwar kommt ein Feststellungsinteresse bei einer - hier gegebenen Schadensabrechnung nach den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten
  241. insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer in Betracht; denn diese kann ein
  242. Geschädigter erst dann geltend machen, wenn er die Mängelbeseitigung tatsächlich durchführen lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2010
  243. - VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 16). Entsprechendes gilt für Vermögens-
  244. - 11 -
  245. nachteile aufgrund eventueller Preissteigerungen und im Zuge der Arbeiten auftretender weiterer Sanierungs- oder Entsorgungskosten.
  246. 27
  247. b) Da die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber
  248. gegenüber den Erwerbern des Grundstücks nicht zu einer Beseitigung der
  249. Mängel verpflichtet sind, können ihnen künftig keine über die zugesprochenen
  250. voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten hinaus gehenden Schäden mehr
  251. entstehen.
  252. 28
  253. 3. Erfolg hat die Anschlussrevision allerdings insoweit, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem in der Berufungsinstanz erstmalig
  254. gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe eines
  255. Betrages von 1.718,49 € (Prüfungs- und Untersuchungskosten) nicht stattgegeben hat.
  256. 29
  257. a) Die von dem Berufungsgericht angedeuteten, aber nicht näher begründeten Zweifel daran, ob die Berufung der Kläger im Hinblick auf diesen Antrag zulässig ist, sind unbegründet. Zwar setzt die durch den Senat von Amts
  258. wegen zu prüfende (§ 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Zulässigkeit der Berufung neben
  259. der Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, dass er erstrebt, diese Beschwer
  260. mit dem Rechtsmittel zu beseitigen. Das vorinstanzliche Begehren muss also
  261. zumindest teilweise weiterverfolgt werden, es darf nicht ausschließlich ein neuer Anspruch geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, MDR 2008, 1351, Rn. 4 mwN). Diese Voraussetzung
  262. ist hier aber bereits deshalb erfüllt, weil die Kläger mit der Berufung unter anderem einen ihnen vom Landgericht aberkannten Zahlungsanspruch in Höhe von
  263. 4.357,14 € weiterverfolgt und damit nicht ausschließlich einen neuen Anspruch
  264. geltend gemacht haben.
  265. - 12 -
  266. 30
  267. b) Die mangels Zustimmung der Beklagten einseitig gebliebene (teilweise) Erledigungserklärung der Kläger hat zu einer Veränderung des Streitgegenstandes geführt. Sie enthält den Antrag, anstelle des bisherigen Zahlungsantrags in Höhe eines Teilbetrages von 1.718,49 € die Erledigung in der Hauptsache festzustellen (vgl. zur sogenannten Klageänderungstheorie nur BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - X ZB 40/02, MDR 2004, 1251). Die Begründung,
  268. mit der das Berufungsgericht diesen neuen Klageantrag abgewiesen hat, ist
  269. rechtsfehlerhaft. Er ist zulässig und auch in der Sache begründet.
  270. 31
  271. aa) Zutreffend ist allerdings, dass die Erstattungsfähigkeit der in dem
  272. Gutachten des in dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen M.
  273. aufgeführten Prüfungs- und Untersuchungskosten schon wäh-
  274. rend des Rechtsstreits vor dem Landgericht entfallen ist, nachdem diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einholung des weiteren Gutachtens der
  275. Sachverständigen W.
  276. durchgeführt worden waren. Dass die Kläger des-
  277. halb jedenfalls objektiv in der Lage waren, die Erledigungserklärung bereits in
  278. erster Instanz abzugeben, mag zu einer anteiligen Kostenbelastung gemäß
  279. § 97 Abs. 2 ZPO führen (siehe III.), schließt die Abgabe einer solchen Erklärung
  280. und die Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz aber
  281. nicht aus. Ebenso wie die Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren
  282. erklärt werden kann, obwohl die materielle Erledigung schon vor Einlegung der
  283. Berufung eingetreten ist und die Erklärung darüber schon im Berufungsverfahren hätte abgegeben werden können (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989
  284. - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368), ist es einem Kläger grundsätzlich möglich, in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit (teilweise) für erledigt zu erklären,
  285. obwohl ihm dies schon in der ersten Instanz möglich war (vgl. hierzu auch - allgemein gegen eine zeitliche Grenze für die Abgabe der Erledigungserklärung MüKoZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 114).
  286. - 13 -
  287. 32
  288. bb) Die Zulässigkeit des neuen Antrags der Kläger hängt auch nicht davon ab, ob das Landgericht die Kläger darauf hätte hinweisen müssen, dass die
  289. Klage in Höhe eines Betrages von 1.718,49 € wegen der von der Sachverständigen W.
  290. durchgeführten Maßnahmen unbegründet geworden ist. Bei
  291. dem Übergang vom ursprünglichen Sachantrag zur Erledigungserklärung handelt es sich um eine privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO (BGH,
  292. Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442). In den Fällen des § 264
  293. Nr. 2 und 3 ZPO kommt § 533 ZPO, der besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz normiert, von vorneherein
  294. nicht zur Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03,
  295. BGHZ 158, 295, 305 ff.).
  296. 33
  297. cc) Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet. Dies kann
  298. der Senat selbst entscheiden, weil es insoweit keiner weiteren tatsächlichen
  299. Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO).
  300. 34
  301. (1) Wenn - wie hier - der Kläger die Klage (teilweise) für erledigt erklärt
  302. hat, ist zu prüfen, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten Ereignis zulässig
  303. und begründet war und ob sie durch dieses Ereignis erledigt ist, also unzulässig
  304. oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen
  305. (BGH, Urteil vom 22. April 2004 - I ZR 21/02, NJW-RR 2004, 1619, 1620).
  306. 35
  307. (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von den Klägern
  308. beantragte Feststellung der Erledigung auszusprechen. Die in dem Gutachten
  309. des Sachverständigen M.
  310. enthaltenen Prüfungs- und Untersuchungskosten
  311. in Höhe von insgesamt 1.718,49 € gehörten im Zeitpunkt der Klageerhebung zu
  312. den von der Beklagten als Schadensersatz geschuldeten Mängelbeseitigungskosten. Die auf eine entsprechende Zahlung gerichtete Klage der Kläger war
  313. - 14 -
  314. deshalb zunächst zulässig und auch begründet. Sie ist erst im Verlaufe des
  315. Rechtsstreits dadurch in Höhe der genannten Kosten unbegründet geworden,
  316. dass die von dem Landgericht beauftragte Sachverständige W.
  317. die Maß-
  318. nahmen durchgeführt hat.
  319. III.
  320. 36
  321. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 ZPO.
  322. Soweit die Kläger mit ihrer Anschlussrevision Erfolg haben, sind ihnen gemäß
  323. § 97 Abs. 2 ZPO die anteiligen Kosten der Rechtsmittelverfahren (Berufungsund Revisionsverfahren) aufzuerlegen.
  324. 37
  325. Sie obsiegen mit ihrem Antrag auf Feststellung der Erledigung in Höhe
  326. eines Teilbetrages von 1.718,49 € nur aufgrund ihres neuen Antrags in der Berufungsinstanz. Neues Vorbringen im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine
  327. (privilegierte) Klageänderung darstellen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 97
  328. Rn. 13; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 97 Rn. 23). Die Kläger wären bei einer
  329. gewissenhaften Prozessführung bereits im ersten Rechtszug zur Abgabe der
  330. Erledigungserklärung im Stande gewesen. Wie das Berufungsgericht - wenn
  331. auch in anderem Zusammenhang - zutreffend ausführt, hätten sie den von
  332. ihnen geltend gemachten Schaden in der letzten mündlichen Verhandlung hinsichtlich aller Positionen überprüfen und ihre Antragstellung entsprechend anpassen müssen. Da dies unterblieben ist, haben sie in den Rechtsmittelinstanzen zusätzliche Kosten verursacht.
  333. - 15 -
  334. 38
  335. Der Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass das
  336. erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 746, 747;
  337. PG/Schneider, ZPO, 7. Aufl., § 97 Rn. 8, MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl. § 97
  338. Rn. 24). Die Vorschrift hat die Kostengerechtigkeit zum Ziel und soll zugleich
  339. einer Prozessverschleppung entgegenwirken (MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 97
  340. Rn. 24). Dieser Grundgedanke greift aber bereits dann ein, wenn bei einer gewissenhaften Prozessführung der in der Rechtsmittelinstanz obsiegenden Partei die zusätzlichen Kosten nicht angefallen wären. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Landgericht die Kläger hätte darauf hinweisen müssen, dass die
  341. Klage in Höhe der Prüfungs- und Untersuchungskosten nachträglich unbegründet geworden ist.
  342. Stresemann
  343. Schmidt-Räntsch
  344. Göbel
  345. Brückner
  346. Haberkamp
  347. Vorinstanzen:
  348. LG Köln, Entscheidung vom 09.01.2014 - 14 O 911/10 OLG Köln, Entscheidung vom 30.12.2014 - 17 U 14/14 -