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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 448/99
- vom
- 5. Oktober 2000
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
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- nein
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- ErbbauVO § 7 Abs. 3
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- Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. von
- der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs abhängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder Bestimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur
- Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge,
- daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird.
- BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2000 - V ZR 448/99 - OLG Hamm
- LG Dortmund
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- -2-
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,
- Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke
- beschlossen:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht
- angenommen.
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
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- Streitwert: 370.000 DM.
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- Wenzel
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- Lambert-Lang
- Krüger
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- Tropf
- Lemke
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