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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 257/05
- vom
- 21. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2006 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats
- vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte
- Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Im übrigen ist in der
- Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (im Abschnitt III 1 d) ein
- Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick
- auf den Komplex „arglistige Täuschung“ nicht einmal gerügt worden.
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- Krüger
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- Lemke
- Stresemann
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2001 - 9 O 371/00 KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2005 - 14 U 136/04 -
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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