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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 186/04
- vom
- 10. März 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2005 durch die Richter
- Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
- Dr. Stresemann
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
- der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2004 wird
- auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil innerhalb der
- Beschwerdebegründungsfrist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft
- gemacht worden ist, daß der Wert der mit der Revision geltend zu
- machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt (§ 26 Nr. 8
- EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Wertangaben in dem vorgelegten
- Sachverständigengutachten sind nicht nachvollziehbar.
- Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 6.500,00 €.
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- Krüger
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- Klein
- Schmidt-Räntsch
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- Lemke
- Stresemann
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