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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 164/16
- vom
- 23. März 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:230317BVZR164.16.0
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
- den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
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- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
- 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet.
- Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde
- zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Entgegen
- der Ansicht der Klägerin begründet die Verletzung der nach § 293 ZPO bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs
- auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Anderes ergibt sich auch nicht aus
- dem von der Klägerin bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten
- Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (I ZR 144/09,
- TranspR 2012, 110). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird
- in dieser Entscheidung damit begründet, dass das Berufungsgericht Einwände
- einer Partei gegen eine von ihm verwertete Auskunft zum taiwanesischen Recht
- nicht zum Anlass genommen hat, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen
- (aaO Rn. 12 f.). Die Klägerin weist in ihrer Anhörungsrüge selbst darauf hin,
- dass sie im Berufungsrechtszug keinen vom Berufungsgericht übergangenen
- Vortrag zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs an Kraftfahrzeugen
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- nach italienischem Recht gehalten hat. Dabei hätte dies nahegelegen, nachdem
- erkennbar wurde, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bewertung des
- Landgerichts, der Beklagte sei bei dem Erwerb des Fahrzeugs nicht gutgläubig
- gewesen, nicht teilte, sondern hierzu eine Beweisaufnahme für erforderlich
- hielt.
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- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
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- Haberkamp
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- Kazele
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- Hamdorf
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 40 O 11106/14 OLG München, Entscheidung vom 01.06.2016 - 13 U 539/15 -
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