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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 163/07
- vom
- 21. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
- Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
- Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zur Auslegungsfähigkeit von in Übergabeverträgen enthaltenen Versorgungsabreden nicht verkannt; es hat die zwischen dem Beklagten
- und seiner Mutter getroffene Vereinbarung ausgelegt. Beides ergibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 26. Juni
- 2007, auf den es in seinem Urteil verwiesen hat.
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- Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen
- Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist
- auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- Die
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- Klägerin
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- trägt
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- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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- die
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- Kosten
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 30.517,10 €.
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- Krüger
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- Klein
- Schmidt-Räntsch
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- Vorinstanzen:
- LG Mainz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 O 255/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2007 - 11 U 493/07 -
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- Lemke
- Czub
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